Rz. 12

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant kann die Höhe der anwaltlichen Vergütung nach dessen zeitlichen Aufwand festlegen.

Der Anwalt muss sich mit dem Mandanten auf abrechenbare Zeiteinheiten als Bruchteil einer Stunde (z.B. 6 Minuten, 10 Minuten, 15 Minuten[3]) sowie auf die pro Stunde geschuldete Vergütung einigen. Der Einfachheit halber sollte der vereinbarte Stundensatz ein Vielfaches der vereinbarten abrechenbaren Zeiteinheiten sein, um die geschuldete Vergütung in ganzen Zahlen darstellen zu können.

 

Rz. 13

 

Beispiel

Stundensatz: 240,00 EUR

abrechenbare Zeiteinheit: 6 Minuten

entspricht 24 EUR je abrechenbare Zeiteinheit

abrechenbare Zeiteinheit: 10 Minuten

entspricht 40 EUR je abrechenbare Zeiteinheit

Die Höhe des Stundensatzes kann sich an den Stundensätzen ortsansässiger im Familienrecht tätiger Kollegen mit vergleichbarer Kanzleistruktur, aber auch an dem mittlerweile doch veralteten "Vergütungsbarometer" des Soldaten-Institut für Anwaltsmanagement[4] (Erscheinungsjahr: 2009) orientieren.

 

Rz. 14

Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit Zeithonorar muss sich der Anwalt dessen bewusst sein, dass er den zeitlichen Umfang seiner konkreten[5] Tätigkeit sorgfältig – auch elektronisch möglich z.B. mit der entsprechenden Anwaltssoftware – dokumentieren muss. Diese Dokumentation ist den Mandanten zusammen mit der (Zwischen-)Abrechnung vorzulegen.[6]

In dem Fall, dass der Anwalt seinen Honoraranspruch gegen den Mandanten gerichtlich durchsetzen muss, trifft ihn insoweit die sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Gegebenenfalls wird der dokumentierte und schriftsätzlich vorgetragene zeitliche Aufwand des Anwalts im Rahmen eines Gutachtens der zuständigen Rechtsanwaltskammer überprüft werden.

Insofern fordert der BGH Angaben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechtsfrage welche Literaturrecherche angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner eine fernmündliche Unterredung sowie diesbezüglich konkreter schriftsätzlicher Vortrag geführt wurde.[7]

Unbedingt ratsam ist es nach meiner Einschätzung des Weiteren, mit dem Mandanten regelmäßige Abrechnungsintervalle (z.B. Monat oder Quartal) zu vereinbaren. Nur so kann der Anwalt bei dem Mandanten bestehende Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit erkennen und hierauf gegebenenfalls kurzfristig durch Mandatsbeendigung – sofern nach den standesrechtlichen Vorschriften möglich – reagieren.

[3] Die Wirksamkeit einer 15-minütigen Zeittaktklausel ist streitig. Bejahend: OLG Düsseldorf AGS 2011, 366; LG München AGS 2010, 284. Verneinend: OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 129, 130.
[4] Hommerich/Kilian, Vergütungsbarometer 2009.
[6] OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 143, 144.
[7] BGH NJW 2010, 392.

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