Rz. 15

Sollte der Mandant einen Auftrag zur Anfertigung einer Verfassungsbeschwerde erteilen wollen, sollte gründlich erwogen werden, ein derartiges Mandat überhaupt anzunehmen.

 

Rz. 16

Das Erarbeiten einer Verfassungsbeschwerde ist aufgrund des vorgegebenen Zeitfensters aufreibend (binnen Monatsfrist zu erheben, vollständig zu begründen, erforderliche Beweismittel angeben, §§ 93 Abs. 1 S. 1, 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG). Innerhalb eines Monats ist nicht nur mit dem Mandanten abzuklären, ob und mit welcher Begründung im Einzelnen eine Verfassungsbeschwerde darzustellen ist, vielmehr zwingen die formalen Anforderungen zu einer umfangreichen Ausarbeitung, wobei der Prozessstoff durchaus neu aufzubereiten ist, da die Grundrechtsverletzungen explizit darzustellen sind.

 

Rz. 17

Die Gebühren nach § 37 Abs. 2 RVG dürften dem Aufwand kaum gerecht werden. Der Rechtsanwalt erhält Gebühren wie im Verwaltungsrechtsstreit.[10] Weil in der Praxis in Verfassungsbeschwerdeverfahren nur eine Verfahrensgebühr anfällt, würde sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG empfehlen. Diese kann eine Stundenhonorarvereinbarung enthalten, aber auch eine Pauschalvergütung. Möglich ist auch die Vereinbarung eines höheren Gegenstandswerts, als er vermutlich vom Verfassungsgericht festgesetzt werden wird. Letzteres dürfte dem Mandanten wohl eher schwer zu vermitteln sein.

 

Rz. 18

Im Fall der Übernahme eines Mandats ist nach § 22 Abs. 2 BVerfGG eine gesonderte schriftliche Vollmacht einzuholen, welche sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen muss.

 

Rz. 19

Eine durchaus längere Bearbeitungszeit beim BVerfG wird wahrscheinlich zu Nachfragen des Mandanten führen, ob zum Fortgang der Angelegenheit Auskunft gegeben werden kann. Der Rechtsanwalt hat kaum die Möglichkeit, für seinen Mandanten eine Zwischennachricht zu ermitteln, weil er trotz des ihm mitgeteilten Aktenzeichens nicht weiß, wer der Berichterstatter ist, so dass auch telefonische Erkundigungen nicht weiterhelfen.

 

Rz. 20

Aufgrund der äußerst schwachen Erfolgshoffnungen sind Verfassungsbeschwerden regelmäßig nicht geeignet, den Mandanten zufriedenzustellen oder sich ihm gegenüber zu profilieren. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung, §§ 93d Abs. 1, 93b Abs. 1 BVerfGG. Dem Mandanten kann daher meist schlecht vermittelt werden, weshalb das BVerfG seinen Fall nicht angenommen hat. Zurückweisende Entscheidungen des BVerfG sind unanfechtbar.[11]

 

Rz. 21

Will der Mandant eine Verfassungsbeschwerde führen, diese jedoch nicht selbst verfassen, wäre ggf. zu erwägen, dem Mandanten zu empfehlen, einen Spezialisten (ggf. auch einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG) zu beauftragen.

[10] § 37 Abs. 1 RVG erfasst die sog. strafprozessualen Verfahren.
[11] Rechtsschutz gegen Grundrechtsverletzungen kann auf europäischer Ebene noch vor dem EGMR begehrt werden.

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