Rz. 7

Ebenso wie das Pflegezeitgesetz begünstigt auch das Familienpflegezeitgesetz nicht nur Arbeitnehmer, sondern "Beschäftigte" und verweist in § 2 Abs. 3 FPfZG auch auf die entsprechende Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 1 PflegeZG.[3]

 

Rz. 8

Auch die Begrifflichkeiten zum pflegebedürftigen nahen Angehörigen entsprechen denen im Pflegezeitgesetz.[4]

 

Rz. 9

Wie im Pflegezeitgesetz besteht auch im Familienpflegezeitgesetz keine Wartezeit, so dass Familienpflegezeit bereits am ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses – und nicht erst nach einer bestimmten Mindestdauer des Bestehens – in Anspruch genommen werden kann.

 

Rz. 10

Abweichend vom Pflegezeitgesetz ist jedoch der Schwellenwert geregelt, der kleinere Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und damit vor Überforderung schützen soll. Dieser Schwellenwert, der im Pflegezeitgesetz bei in der Regel 15 Beschäftigten liegt (§ 3 Abs. 1 S. 2 PflegeZG), ist für das Familienpflegezeitgesetz erhöht. Ein Anspruch nach dem Familienpflegezeitgesetz besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten, wobei hier außerdem (auch insoweit abweichend vom Pflegezeitgesetz) die Auszubildenden nicht mitgerechnet werden. § 2 Abs. 1 S. 4, ggf. i.V.m. § 2 Abs. 5 S. 3 FPfZG nimmt also deutlich mehr Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Gewährung der (Familien-) Pflegezeit aus als das Pflegezeitgesetz. Der Schwellenwert ist arbeitgeberbezogen, nicht betriebsbezogen.

[3] Siehe deshalb oben § 14 Rdn 8.
[4] Siehe deshalb oben § 14 Rdn 13 ff.

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