I. Arbeitsrechtliche Folgen

 

Rz. 27

Unmittelbare Rechtsfolge der Vereinbarung nach § 2a Abs. 2 FPfZG ist die (befristete) Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten auf den vereinbarten Umfang, mindestens aber auf 15 Stunden je Woche.[13] Das Arbeitseinkommen des Beschäftigten verringert sich entsprechend.

 

Rz. 28

Ebenso wie nach einem Antrag auf Pflegezeit genießt der Beschäftigte, der Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, Sonderkündigungsschutz nach §§ 5 PflegeZG, 2 Abs. 3 FPfZG.[14]

 

Rz. 29

Auch die Familienpflegezeit ermöglicht dem Arbeitgeber die aus dem Pflegezeitrecht bekannte Befristungsmöglichkeit, §§ 2 Abs. 3 FPfZG, 6 PflegeZG.[15]

[13] Siehe dazu bereits oben Rdn 6.
[14] Zu Einzelheiten siehe § 14 Rdn 59 f.
[15] Zu Einzelheiten siehe § 14 Rdn 61 f.

II. Sozialversicherungsrechtliche Folgen

 

Rz. 30

Da die Familienpflegezeit ausschließlich als Teilzeittätigkeit mit mindestens 15 Stunden wöchentlich auftreten kann, sind die denkbaren sozialversicherungsrechtlichen Folgen weniger gravierend als im Falle der Pflegezeit. Rentennachteile des pflegenden Beschäftigten kann auch im Falle der Familienpflegezeit unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB XI die zuständige Pflegekasse ausgleichen.[16]

 

Rz. 31

Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend § 44a Abs. 1 SGB XI sind jedoch für den Fall der Familienpflegezeit nicht vorgesehen; die Norm nennt nur die Pflegezeit, nicht die Familienpflegezeit. Allerdings ist auch bereits durch die Kombination der Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich einerseits und des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz andererseits sichergestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis des in Familienpflegezeit befindlichen Arbeitnehmers durch die Familienpflegezeit nicht zur geringfügigen Beschäftigung werden kann.

 

Rz. 32

Gerät ein vormals wegen seines hohen Einkommens von der Krankenversicherungspflicht befreiter (privat krankenversicherter) Arbeitnehmer wegen der Verringerung seiner Arbeitszeit und damit auch seines Gehalts in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht, so kann er sich nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2a SGB V auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.[17]

[16] Zu Einzelheiten siehe oben § 14 Rdn 58.
[17] Zu einigen Einzelheiten siehe oben § 14 Rdn 57.

III. Förderleistungen

 

Rz. 33

Wesentlicher Bestandteil des Familienpflegezeitgesetzes ist ein recht kompliziertes Förderinstrumentarium, mit dem der Gesetzgeber die für den in Familienpflegezeit befindlichen Beschäftigten drohenden Einkommensnachteile teilweise auszugleichen sucht. Das Regelwerk ist auch auf vollständige oder teilweise Freistellungen nach § 3 PflegeZG anwendbar, wie sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 FPfZG, § 3 Abs. 7 PflegeZG ergibt.

1. Darlehen

 

Rz. 34

Die Förderleistung ist als Darlehen der öffentlichen Hand konzipiert; zuständige Behörde ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, § 3 Abs. 1 S. 1 FPfZG.

 

Rz. 35

Das Darlehen wird in monatlichen Raten an den Beschäftigten[18] ausgezahlt. Die Höhe der monatlichen Darlehensrate entspricht der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit, § 3 Abs. 2 FPfZG. Vereinfacht gesagt wird also die Hälfte des durch die Familienpflegezeit ausgelösten Einkommensverlusts durch ein Darlehen abgefedert. Zur Bestimmung des pauschalierten monatlichen Nettoentgelts verweist § 3 Abs. 3 FPfZG ausdrücklich auf die Berechnungsgrundlage zum Kurzarbeitergeld, also auf § 106 SGB III. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 3 Abs. 3 FPfZG. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt unter https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit/rechner.html eine Hilfe zur unverbindlichen Berechnung der Förderleistung zur Verfügung.[19]

 

Rz. 36

Der Höhe nach ist die monatliche Darlehensrate auf denjenigen Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit von 15 Stunden zu gewähren ist, § 3 Abs. 4 FPfZG. Dies gilt für Familienpflegezeiten ohnehin; die Begrenzung hat nur für Fälle der Freistellung nach § 3 PflegeZG eine Bedeutung, bei der es zu Wochenarbeitszeiten von weniger als 15 Stunden kommen kann. Auch in diesem Fall wird der Beschäftigte hinsichtlich der Darlehensleistung so gestellt, als würde er mindestens 15 Stunden je Woche arbeiten; er erhält also nicht immer die Hälfte des Einkommensverlusts als Darlehen.

 

Rz. 37

Der Beschäftigte kann auf eigenen Wunsch geringere – nicht aber höhere – Darlehensleistungen in Anspruch nehmen, wobei die monatliche Darlehensrate wenigstens 50 EUR betragen muss, § 3 Abs. 5 FPfZG.

 

Rz. 38

§ 3 Abs. 6 FPfZG stellt sicher, dass bedürftige Beschäftigte vorrangig die Darlehensleistung nach dem Familienpflegezeitgesetz – und nicht echte Sozialleistungen (die sie nicht zurückzuzahlen hätten) – in Anspruch nehmen.

[18] Vor der Reform, also bis zum 31.12.2014, erhielt der Arbeitgeber das Darlehen; dazu unten Rdn 48 f.
[19] Schaub/Koch Arbeitsrecht von A-Z, Familienpflegezeit III.

2. Antrag auf Förderung

 

Rz. 39

Die Gewährung des Darlehens durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftli...

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