I. Begünstigter Personenkreis, Begriffsbestimmungen

 

Rz. 7

Ebenso wie das Pflegezeitgesetz begünstigt auch das Familienpflegezeitgesetz nicht nur Arbeitnehmer, sondern "Beschäftigte" und verweist in § 2 Abs. 3 FPfZG auch auf die entsprechende Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 1 PflegeZG.[3]

 

Rz. 8

Auch die Begrifflichkeiten zum pflegebedürftigen nahen Angehörigen entsprechen denen im Pflegezeitgesetz.[4]

 

Rz. 9

Wie im Pflegezeitgesetz besteht auch im Familienpflegezeitgesetz keine Wartezeit, so dass Familienpflegezeit bereits am ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses – und nicht erst nach einer bestimmten Mindestdauer des Bestehens – in Anspruch genommen werden kann.

 

Rz. 10

Abweichend vom Pflegezeitgesetz ist jedoch der Schwellenwert geregelt, der kleinere Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und damit vor Überforderung schützen soll. Dieser Schwellenwert, der im Pflegezeitgesetz bei in der Regel 15 Beschäftigten liegt (§ 3 Abs. 1 S. 2 PflegeZG), ist für das Familienpflegezeitgesetz erhöht. Ein Anspruch nach dem Familienpflegezeitgesetz besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten, wobei hier außerdem (auch insoweit abweichend vom Pflegezeitgesetz) die Auszubildenden nicht mitgerechnet werden. § 2 Abs. 1 S. 4, ggf. i.V.m. § 2 Abs. 5 S. 3 FPfZG nimmt also deutlich mehr Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Gewährung der (Familien-) Pflegezeit aus als das Pflegezeitgesetz. Der Schwellenwert ist arbeitgeberbezogen, nicht betriebsbezogen.

[3] Siehe deshalb oben § 14 Rdn 8.
[4] Siehe deshalb oben § 14 Rdn 13 ff.

II. Nachweis

 

Rz. 11

Ebenso wie nach dem Pflegezeitgesetz[5] muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (bei privat pflegeversicherten Angehörigen durch einen entsprechenden Beleg) nachweisen, § 2a Abs. 4 PflegeZG.

[5] Siehe deshalb zu Einzelheiten § 14 Rdn 18 ff.

III. Dauer und wiederholte Inanspruchnahme der Familienpflegezeit

 

Rz. 12

Vorbehaltlich der Höchstdauer[6] endet die Familienpflegezeit mit Ablauf des von dem Beschäftigten in Anspruch genommenen Zeitraums.

 

Rz. 13

Gemäß § 2a Abs. 5 FPfZG endet die Familienpflegezeit außerdem mit Ablauf von vier Wochen nach Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder nachdem dem Beschäftigten die häusliche Pflege des Angehörigen unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Wie auch im Pflegezeitgesetz bedarf es einer besonderen Erklärung dafür nicht, doch muss der Beschäftigte seinen Arbeitgeber unverzüglich über die veränderten Umstände unterrichten.

 

Rz. 14

Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden, § 2a Abs. 5 S. 3 FPfZG, sodass eine einseitige Beendigung der Familienpflegezeit allein aufgrund des Wunschs des Beschäftigten ausgeschlossen ist.

 

Rz. 15

Die Höchstdauer der Familienpflegezeit ist gegenüber der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz erheblich erweitert und beträgt 24 Monate, wobei Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz auf diese Höchstdauer angerechnet werden, § 2 Abs. 2 FPfZG.

 

Rz. 16

Eine Verlängerung der Familienpflegezeit kommt – bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten – im Wesentlichen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers in Betracht, § 2a Abs. 3 S. 1 FPfZG. Die Regelungen entsprechen denen zur Pflegezeit, sodass betreffend die Verlängerung, die Aufteilung der Familienpflegezeit auf mehrere Zeiträume (Splitting) und den Verbrauch des Antragsrechts auf die Ausführung zur Pflegezeit verwiesen werden kann.[7]

 

Rz. 17

Klarzustellen ist allerdings, dass der Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung über den vergleichsweise langen Zeitraum einer Familienpflegezeit hinweg innerhalb der bereits oben dargestellten Grenzen zur Mindestarbeitszeit variieren kann. Anderenfalls ergäbe die in § 2 Abs. 1 S. 3 FPfZG eigens getroffene Regelung zur durchschnittlichen Mindestarbeitszeit "bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit" keinen Sinn.

[6] Dazu sogleich Rdn 15.
[7] Siehe dort § 14 Rdn 27 ff.

IV. Besondere Voraussetzungen der verschiedenen Ansprüche auf Familienpflegezeit

 

Rz. 18

Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zur Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 5 PflegeZG (Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung bzw. Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung) entsprechen vollständig denjenigen der Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 bzw. 3 Abs. 5 PflegeZG.[8]

 

Rz. 19

Eine Entsprechung zur Pflegezeit zwecks Sterbebegleitung (§ 3 Abs. 6 PflegeZG) ist im Familienpflegezeitgesetz jedoch nicht vorgesehen; diese ist also – wenn der moribunde Angehörige nicht zugleich pflegebedürftig sein sollte – stets auf höchstens 3 Monate begrenzt.[9]

[8] Siehe deshalb oben § 14 Rdn 31 ff.
[9] Dazu oben § 14 Rdn 36 ff.

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