Rz. 15

Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 1594 bis 1598 BGB. Die Anerkennung ist ein einseitiges, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das nicht statusbegründend ist, sondern statusfestigend. Die Anerkennung ist solange schwebend unwirksam, als noch ein anderer Mann als Vater des Kindes gilt. Erst mit erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des Schein-Vaters wird die Anerkennung des neuen Vaters wirksam.

 

Rz. 16

Über die Beurkundung der nichtehelichen Vaterschaft im Geburtsregister beim Geburtseintrag des Kindes bestimmt das PStG i.d.F.v. v. 17.7.2017:

 

§ 44 PStG Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft

(1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung.

(2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.

(3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.

 

Rz. 17

Das aktuelle Abstammungsrecht des BGB ist wesentlich im Jahre 2008 reformiert worden. Seit dem 29.7.2017 gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft aus ausländerrechtlichen Gründen für die Anerkennung durch nicht-leibliche Väter, § 1597a BGB. Weitere Reformen im Zusammenhang mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare werden zurzeit diskutiert.[16]

 

Rz. 18

Nach § 1598a BGB können zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes

1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen

verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

Zu beachten ist hier, dass ein außergerichtlich geltend gemachter Anspruch nach § 1598a BGB den Fristablauf der Frist aus § 1600b Abs. 1 BGB nicht hemmt. Dies ergibt sich aus § 1600b Abs. 5 S. 1 BGB. Demgegenüber kann der Anspruch aus § 1598a BGB aber trotz Verfristung geltend gemacht werden.[17]

Zu beachten sind ferner die Grenzen des § 1598a BGB:

Ist das Kind aus einer von Vater und Mutter konsentierten künstlichen Reproduktionsmethode hervorgegangen, scheidet eine Geltendmachung durch Vater oder Mutter aus.
Die Norm verschafft dem (vermeintlichen) biologischen Vater keine Rechtsposition, die ihn zur Klärung der Vaterschaft berechtigte.

Der Anspruch aus § 1598a BGB kann auch posthum geltend gemacht werden.[18]

 

Rz. 19

Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

Der Anspruch auf Duldung der Abstammungsuntersuchung aus § 1598a Abs. 1 BGB ist von keinen Voraussetzungen abhängig.[19] Lediglich bei etwaigem Rechtsmissbrauch, der allerdings in nur seltenen Fällen anzunehmen ist, besteht der Anspruch nicht.[20]

[16] Vgl. Fn 13.
[17] Palandt/Brudermüller, § 1598a Rn 2 m.N.
[18] Staudinger/Rauscher, § 1598a Rn 16.

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