Rz. 72

Kommt es im Berufungsverfahren zu einer Einigung, entsteht aus dem Wert der im Berufungsverfahren anhängigen Gegenstände eine 1,3-Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV). Wird die Einigung auch über weiter gehende Gegenstände geschlossen, entsteht die Einigungsgebühr auch aus deren Werten, gegebenenfalls mit anderen Gebührensätzen.

 

Beispiel 31: Einigung im Berufungsverfahren

Der Beklagte legt gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien, dass zum Ausgleich der Klageforderung 8.000,00 EUR gezahlt werden.

Neben der Verfahrens- und Terminsgebühr ist jetzt auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV angefallen. Deren Höhe beläuft sich auf 1,3 (Nr. 1004 VV) und berechnet sich ebenfalls aus 15.000,00 EUR, da es nicht darauf ankommt, worauf sich die Parteien einigen, sondern worüber.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.148,80 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV   933,40 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.963,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   563,12 EUR
Gesamt   3.526,92 EUR
 

Rz. 73

Eine Einigung ist auch schon vor Einlegung der Berufung möglich. Es entsteht dann nur eine 1,1-Verfahrensgebühr (Nr. 3201 Nr. 1 VV), gleichwohl aber schon eine 1,2-Terminsgebühr. Auch eine Einigungsgebühr entsteht. Diese bemisst sich aber nicht nach Nr. 1003 VV, sondern nach Nr. 1000 Nr. 1 VV, da die Sache in der Berufungsinstanz noch nicht anhängig ist, sondern bis zum Eintritt der Rechtskraft oder der Einlegung eines Rechtsmittels erstinstanzlich anhängig bleibt.

 

Beispiel 32: Vorzeitige Erledigung mit Besprechung und Einigung

Der Beklagte beauftragt seinen Anwalt, gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR Berufung einzulegen. Bevor dies geschieht, verhandelt der Anwalt mit der Gegenpartei nochmals und erzielt eine Einigung.

Da der Anwalt des Beklagten bereits Berufungsauftrag hatte, ist für ihn eine Verfahrensgebühr angefallen, allerdings lediglich in Höhe von 1,1 (Nrn. 3200, 3201 Nr. 1 VV). Hinzu kommt eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV, da Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch hier gilt (siehe Rdn 15 f.).

Darüber hinaus entsteht jetzt auch eine Einigungsgebühr, und zwar in Höhe von 1,0. Solange noch keine Berufung eingelegt worden ist, sind die Ansprüche immer noch in der ersten Instanz anhängig, sodass nicht Nr. 1004 VV gilt, sondern Nr. 1003 VV.

 
1. 1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 3201 Nr. 1 VV   789,80 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   718,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.389,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   453,99 EUR
Gesamt   2.843,39 EUR
 

Rz. 74

Kommt es zu einer Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände, entsteht neben der 1,3-Einigungsgebühr aus dem Wert der im Berufungsverfahren anhängigen Gegenstände (Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV) auch eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV aus dem Mehrwert, wobei § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist. Darüber hinaus entstehen aus dem Mehrwert auch die Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) und eine 1,1-Verfahrensgebühr (Nrn. 3200, 3201 Nr. 2 VV).

 

Beispiel 33: Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände im Termin

Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR legt der Beklagte Berufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über die Klageforderung sowie über weiter gehende nicht anhängige 5.000,00 EUR.

Es entsteht jetzt eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV aus 15.000,00 EUR und eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3200, 3201 Nr. 2 VV aus 5.000,00 EUR.

Die Terminsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert von 20.000,00 EUR.

Die Einigungsgebühr entsteht zu 1,3 aus dem Wert der im Berufungsverfahren anhängigen Gegenstände (Nr. 1004 VV) und zu 1,5 aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände (Nr. 1000 Nr. 1 VV). Auch hier ist wiederum § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.148,80 EUR  
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 3201 Nr. 2 VV 367,40 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.315,20 EUR
  1,6 aus 20.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV 986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
4. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV 933,40 EUR  
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 501,00 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.233,00 EUR
  1,5 aus 20.000,00 EUR    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.554,60 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   675,37 EUR
Gesamt   4.229,97 EUR
 

Rz. 75

 

Beispiel 34: Einigung auch über erstinstanzlich...

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