Rz. 81

Nach § 11 Abs. 6 S. 5 FeV erfolgt die Untersuchung aufgrund eines Auftrages durch den Betroffenen. Zwischen dem Betroffenen und der Stelle, die begutachtet, wird ein Werkvertrag abgeschlossen mit allen zivilrechtlichen Konsequenzen (zB. Anspruch auf mangelfreies Gutachten).[206]

 

Rz. 82

Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat (§ 11 Abs. 6 S. 3 FeV). Anders liegt die Sache, wenn ein Gutachten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erstellt wurde und wenn dieses Gutachten im Rahmen fahreignungsrelevanter Ermittlungsergebnisse dann aufgrund von § 2 Abs. 12 S. 1 StVG von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben wurde.[207] Hier ist der betroffene Kraftfahrer nicht Auftraggeber des Gutachtens.

[206] Vgl dazu Himmelreich/Janker/Karbach, Rn 1104 ff.; Ebner in Ferner § 56 Rn 63 ff.; Bode/Winkler, § 7 Rn 228 ff., m.w.N.
[207] VGH BW, Urt. v. 30.9.2003 – 10 S 1917/02, zfs 2004, 93.

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