Rz. 18

Bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine ernstlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der FE, weil der Betroffene nach Nichtbeibringung eines geforderten Fahreignungsgutachtens für ungeeignet gehalten werden darf und hat das VG demnach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Entziehung der FE zurückgewiesen, so steht es dem Betroffenen offen, die Zweifel an seiner Fahreignung durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens auszuräumen. Sollte die Behörde einem derartigen für den Antragsteller positiven Gutachten nicht Rechnung tragen, hat dieser die Möglichkeit, einen Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.[29]

[29] VG d. Saarl. zfs 1997, 239, 240; NdsOVG, Beschl. v. 11.12.2012 – 7 ME 131/12, zfs 2013, 117.

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