Rz. 154

In "Doppelverdienerehen" haben die Ehegatten – wie dies zunehmend die Regel wird – häufig die Hausarbeit unter sich aufgeteilt.[319] Dies mag dem Umfang nach von recht unterschiedlicher Belastung bis zur hälftigen Arbeitsteilung reichen; dem Gegenstand nach kann eine Mitarbeit beider Partner in allen wesentlichen Bereichen infrage kommen, teilweise wird jedoch wohl eine Arbeitsteilung in verschiedenen "Zuständigkeitsgebieten" (etwa Haushaltsführung im engeren Sinne einerseits, Garten-, Reparatur- oder ähnliche Arbeiten andererseits) vorgenommen werden. Alle diese Leistungen sind von der gegenseitigen Unterhaltspflicht erfasst. Fällt infolge des Unfalltodes des einen Ehegatten dessen Mitarbeit aus, so ist zugleich dem anderen Partner ein entsprechender Unterhaltsanspruch entzogen, was zu einer Ausgleichspflicht des Schädigers nach § 844 Abs. 2 BGB auch dann führen kann, wenn sich die Ehegatten die Haushaltsarbeit bei beiderseitiger gleich belastender Berufstätigkeit dem Umfang nach hälftig geteilt hatten. In der Rechtsprechung war früher die Auffassung vertreten worden,[320] die entgangene Haushaltsführung habe dann, wenn die Haushaltsarbeit von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen geleistet worden war, im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB außer Ansatz zu bleiben. Dabei war jedoch der Rationalisierungseffekt der gemeinsamen Haushaltsführung nicht hinreichend beachtet worden: Da in einem gemeinschaftlichen Haushalt eine Reihe wesentlicher Arbeiten nur einmal anfällt und nicht entscheidend mehr Zeit benötigt wird, als wenn diese Arbeiten für einen Einpersonenhaushalt ausgeführt würden, kommen auch bei hälftiger Arbeitsteilung die vom einen Partner ausgeführten Arbeiten nicht nur diesem selbst, sondern auch dem andern als Unterhaltsleistung zugute.[321] Auch in diesen Fällen kann zur Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs für die Hausarbeiten als Grundlage für den dem überlebenden Ehegatten entzogenen Unterhalt grundsätzlich auf in Tabellen zusammengefasste Erfahrungswerte zurückgegriffen werden.

 

Rz. 155

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei Doppelverdienerehen möglicherweise aufgrund einvernehmlicher Regelung der Ehegatten insgesamt weniger Zeit für die Haushaltsführung aufgebracht wird, als dies dann der Fall ist, wenn in einer Alleinverdienerehe der andere Partner sich voll oder weitgehend dem Haushalt widmet.[322] Daher müssen ggf. Tabellenwerte herangezogen werden, welche diese doppelte Erwerbstätigkeit der Ehegatten berücksichtigen.[323] Wird dementsprechend der Arbeitszeitbedarf ermittelt, so ist es auch mit der Annahme einer grundsätzlich hälftigen Arbeitsteilung aller im Haushalt der Familie anfallenden Tätigkeiten unter den Ehegatten vereinbar, dass etwa für Haushaltstätigkeiten im engeren Sinne von einem anderen Aufteilungsverhältnis ausgegangen wird;[324] denn im Rahmen der gleichmäßigen Gesamtaufteilung aller Hausarbeiten kann es durchaus der einvernehmlichen Handhabung der Eheleute entsprochen haben, dass einer bei den "klassischen" Hausarbeiten (Kochen, Putzen etc.) mehr leistet als der andere.

[319] Vgl. dazu z.B. BGH, Urt. v. 22.1.1985 – VI ZR 71/83, VersR 1985, 366.
[321] Vgl. BGHZ 104, 113, 116 f.
[322] Vgl. dazu BGHZ 104, 113, 118; vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 23.9.1986 – VI ZR 46/85, VersR 1987, 156, 157.
[323] Vgl. etwa Tabelle 9 bei Schulz-Borck/Hofmann, 6. Aufl.; dazu Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl. 2018, S. 50, 180 ff.; zu den Tabellen S. 82 ff.
[324] Vgl. BGHZ 104, 113, 119: 3/5 Ehefrau, 2/5 Ehemann.

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