Leitsatz (amtlich)

›Die zur Deckung des Wohnraumbedarfs der Familie unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten können weder nach dem zum Erwerb eines lastenfreien Eigenheims erforderlichen (Zinsen; Tilgung) noch nach dem Mietwert der in einem Eigenheim genutzten Wohnfläche berechnet werden. Vielmehr ist der Mietwert einer dem Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbaren Wohnung maßgebend (Ergänzung zum Senatsurteil vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - VersR 1966, 1141).‹

 

Verfahrensgang

LG Berlin

KG Berlin

 

Tatbestand

Die bei der klagenden Bundespost als Beamtin beschäftigt gewesene Postsekretärin S. wurde am 14. Dezember 1978 bei einem Verkehrsunfall getötet. Die Beklagten zu 1) und 2) müssen zu 1/3 für den Schaden einstehen. Die Klägerin hat den Unfall als Dienstunfall anerkannt und dem Ehemann der Verunglückten für die Zeit vom 14. Dezember 1978 bis zum 31. Dezember 1980 Versorgungsbezüge gewährt. Hiervon hat sie für das Jahr 1978 196,65 DM, für 1979 2.012,83 DM und für 1980 2.086,81 DM, insgesamt 4.296,29 DM nebst 8 % Zinsen aus übergegangenen Ansprüchen des Witwers auf Ersatz seines Unfallschadens nach §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB, 87 a BBG von den Beklagten erstattet verlangt.

Frau S. und ihr Ehemann, die - kinderlos - in einem eigenen Wohnhaus lebten, führten eine sogenannte Doppelverdienerehe mit einem Gesamteinkommen, das vom 14. bis 31. Dezember 1978 3.205,99 DM, im Jahre 1979 mtl. 4.473,85 DM und im Jahre 1980 mtl. 4.718, 25 DM betragen hätte. Hiervon hätte Frau S. für Dezember 1978 1.305,61 DM, 1979 mtl. 1.823,92 DM und 1980 mtl. 1.926,53 DM verdient.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Ehegatten hätten an dem Gesamteinkommen hälftig partizipiert, zumal die beiderseitigen berufsbedingten Aufwendungen sich der Höhe nach nicht wesentlich voneinander unterschieden und sie den Haushalt auch gemeinsam geführt hätten. Die von ihnen gemeinsam getragenen festen Haushaltskosten (sog. "fixen Kosten") von insgesamt monatlich 1.701,67 DM, davon für das Haus mtl. 1.070,20 DM, seien nach dem Unfall nahezu gleich geblieben. Bei der Berechnung der Kosten für das Eigenheim sei für die Miete einer gleichwertigen Wohnung ein Aufwand von 12 DM pro qm anzusetzen, da dem Ehepaar ein Anspruch auf eine Sozialwohnung nicht zugestanden habe.

Die Beklagten haben geltend gemacht, dem Witwer sei, da er über ein höheres Einkommen als seine Ehefrau verfügt habe, ein Schaden wegen Verlust des Rechts auf Unterhalt nicht entstanden; zumindest seien die "fixen Kosten" nicht gleichmäßig, sondern im Verhältnis des jeweiligen beiderseitigen Einkommens aufzuteilen. Zudem seien in den geltend gemachten "fixen Kosten" auch Tilgungsbeiträge für das Eigenheim enthalten; derartige Aufwendungen gehörten aber nur insoweit zu den "fixen Kosten", als sie zusammen mit den Zinsen die Miete für eine angemessene gleichwertige Wohnung nicht überschritten. Der von der Klägerin für eine zum Vergleich herangezogene Miete angesetzte Betrag von 12 DM pro qm sei weit übersetzt. Auch stünden der Klägerin nur 4 % Zinsen auf eine etwaige Forderung zu.

Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren nur in Höhe von 3.712,57 DM nebst 8 % Zinsen stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin antragsgemäß erkannt.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung folgende Ausgangspunkte zugrunde:

Die Eheleute S. lebten in einem vom Witwer noch heute bewohnten Einfamilienhaus mit 4 Wohnräumen (mit einer Wohnfläche von 100 qm). Beide waren berufstätig und teilten sich die Führung des Haushalts. Nahezu das gesamte Arbeitseinkommen beider Ehegatten (zu dem der Ehemann den größeren Anteil beitrug) diente ihrem Lebens- und Unterhaltsbedarf . Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht der Auffassung, das nach Abzug der festen Haushaltskosten (sogenannter "fixer Kosten") verbleibende Gesamteinkommen habe beiden Ehegatten für ihre persönlichen Bedürfnisse zu gleichen Teilen zugestanden. Zu den "fixen Kosten" hätten sie in gleichem Umfang (und nicht im Verhältnis ihres jeweiligen Einkommens) beitragen müssen. Der Umstand, daß sich bei hohen "fixen Kosten" ein Unterhaltsschaden des Witwers ergeben könne, der das in Fortfall gekommene Einkommen der Verstorbenen übersteige, rechtfertige eine andere Aufteilung der "fixen Kosten" als im Verhältnis des jeweiligen Einkommens, denn der Zweck des § 844 Abs. 2 BGB liege darin, dem Hinterbliebenen die Fortsetzung seiner bisherigen Lebensführung zu ermöglichen; der Überlebende sei so zu stellen, als leiste der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag in dem geschuldeten Maße weiter. Zu den "fixen Kosten" gehörten auch die Prämien für die Lebens-, Rechtsschutz-, Sterbegeld- und Berufshaftpflichtversicherung des Witwers.

Das Berufungsgericht laßt es dahingestellt, ob zu den "fixen Kosten" nur die Zinsen oder auch die Tilgungsbeiträge für das von den Eheleuten bereits vor dem Schadensereignis erworbene Eigenheim zu rechnen seien. Denn der Witwer habe einen Anspruch darauf, seinen zwar quantitativ geringeren Wohnbedarf von nunmehr etwa 50-70 qm wie bisher in einem eigenen Haus zu befriedigen. Würde sein Schadensersatzanspruch nur den eigenen Anteil an den "fixen Kosten" umfassen, so könne er dadurch wirtschaftlich zur Aufgabe seines Eigenheims zugunsten einer Mietwohnung oder andernfalls zur Einschränkung seiner bisherigen Lebensführung gezwungen sein, was ihm nicht zugemutet werden könne, da dies für ihn eine qualitative Verschlechterung bedeuten würde. Denn der Mieter einer Großstadtwohnung sei von den Mitmietern, von denen besondere Störungen ausgehen könnten, abhängig und müsse zudem selbst auf diese Rücksicht nehmen. Zudem bestehe bei der in Berlin vorhandenen Wohnungsmarktlage nicht einmal die Möglichkeit, ein dem Eigenheim vergleichbares Haus mit der auf die Bedürfnisse des Witwers reduzierten Wohnfläche für einen Mietpreis von mtl. unter 1.400 DM zu mieten. Ein räumlicher Verzicht innerhalb des Eigenheims sei aber nur durchführbar, wenn er einem anderen Mieter die Mitbenutzung von Küche, Bad und Toilette einräumen würde, was ihm ebensowenig zuzumuten sei wie der damit dem Mieter eröffnete Zugang zu den eigenen Räumen des Vermieters.

Dem Witwer S. sei durch den Tod seiner Frau ferner die hälftige Haushaltsführung entgangen, was mehr als 1/2 des zuvor erforderlich gewesenen Zeitaufwandes ausmache.

Auch der mit 8 - 10,5 % erhöhte Zinssatz sei gerechtfertigt.

II. Die Verurteilung der Beklagten kann mit der jetzigen Begründung keinen Bestand haben.

1. Die Bewertung des Wohnbedarfs des Witwers beruht auf einer Verkennung des Umfangs seiner Unterhaltsansprüche und damit auch des nach § 844 Abs. 2 BGB wegen Verlust des Rechts auf Unterhalt begründeten Schadensersatzanspruches.

Es wird an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festgehalten, daß die zum Familienunterhalt gehörende Sorge für einen angemessenen Wohnbedarf in der Regel nicht Aufwendungen umfaßt, die zur Errichtung eines Eigenheims (oder einer Eigentumswohnung) bzw. zur Tilgung der auf einem bereits erworbenen Hausgrundstück lastenden Schulden erforderlich sind. Denn derartige, der Vermögensbildung dienende Aufwendungen heben sich in ihrer Zielrichtung deutlich von denjenigen Kosten ab, die nach § 1360 a BGB als laufende Kosten zur ) Bestreitung des Haushalts und zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich sind (so für die frühere Rechtslage BGH, Urteile vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 70/52 LM BGB § 1389 Nr. 1; vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 VersR 1966, 1141 und vom 13. März 1978 - BGHZ 71, 61, 67).

An dieser rechtlichen Wertung hat sich durch die Wandlung des Eheverständnisses, wie sie insbesondere im ersten Eherechtsreformgesetz von 1977 ihren Niederschlag gefunden hat, nichts geändert (ebenso Staudinger/Hübner, BGB, 10./11. Aufl., § 1360 a Rdn. 3; Staudinger/Schäfer, aaO., § 844 Rdn. 75; Soergel/Lange, BGB, 10. Aufl., § 1360 a Anm. 3; RGRK-BGB /Boujong, 12. Aufl.. § 844 Rdn. 44; MünchKomm/Wacke, § 1360 a Rdn. 5; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Rdn. 325; Palandt/Diederichsen, BGB, 42. Aufl., § 1360 a Anm. 1 b; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 3. Aufl., Rdn. 202 - zweifelhaft Erman/D. Heckelmann, BGB, 7. Aufl., § 1360 a Rdn. 3). Der Umstand, daß sich Art und Ausmaß der gegenseitigen Unterhaltspflicht nunmehr nach der besonderen Ausgestaltung der wirtschaftlichen Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmen, wie die Eheleute sie im Einzelfall vereinbarungsgemäß nach §§ 1356 f. BGB geregelt haben (s. BGHZ 77, 157, 162; Senatsurteil vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79), begründet keinen Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Erstellung eines Eigenheims kraft Unterhaltsrechts. Die Vereinbarung der Ehegatten, ihren Wohnraumbedarf in einem Eigenheim zu befriedigen, mag zwar bei Fortbestand der Ehe (hierauf ist im Verhältnis zum Schädiger abzustellen) einen gegenseitigen Anspruch der Ehegatten gesellschaftsähnlicher Art auf Einhaltung dieser Vereinbarung beinhalten, sofern nicht besondere Umstände ein Umdisponieren erfordern. Zum angemessenen Unterhalt gehört der Aufwand einer derartigen Vermögensbildung aber nicht, denn dieser bestimmt sich danach, "was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten". Erforderlich ist eine solche Art der Befriedigung des Wohnbedarfs aber nicht. Vielmehr fällt eine derartige Absprache der Ehegatten aus dem Rahmen dessen, was sie als Eheleute unterhaltsrechtlich schulden, heraus. Die Ansammlung von Vermögen und dessen Nutzung auf diesem Wege hat deshalb auch auf den Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen nach § 844 Abs. 2 BGB keinen Einfluß.

Darum hat der Senat beispielsweise auch weder Kapital und Zinsen aus von dem getöteten Ehegatten geerbtem Vermögen, soweit dieses nicht ausnahmsweise schon zu seinen Lebzeiten zur Bestreitung des Unterhalts diente (Senatsurteile vom 19. März 1974 - VI ZR 19/73 - VersR 1974, 700 und vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 324 insoweit in BGHZ 73, 109 nicht abgedruckt), noch die Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Summe einer Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall (s. BGHZ 73, 109 ff.) dem Geschädigten im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadensersatzanspruch angerechnet; ebensowenig die Zinsen aus dem Verkaufserlös eines dem Geschädigten gehörenden Betriebes (Senatsurteil vom 22. November 1983 - VI ZR 22/82 - VersR 1984, 353).

2. Das Berufungsgericht verkennt diesen Grundsatz an sich nicht, meint aber, der Streitfall unterscheide sich dadurch von den bisher entschiedenen Fällen, daß das Eigenheim des Witwers, dessen Aufwand er als "fixe Kosten" berücksichtigt haben will, im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses von den Eheleuten S. bereits erworben war und ihnen als Wohnung diente. Die Anmietung eines dem reduzierten Wohnbedarf des Witwers (von 50 - 70 qm) entsprechenden Hauses sei in Berlin aber nicht unter 1.400 DM möglich, decke also bei weitem den unter "fixen Kosten" für die Finanzierung des Eigenheims eingesetzten Betrag von 1.070,20 DM.

a) Wenn überhaupt dem hinterbliebenen Ehegatten die Wohnqualität seines eigenen Hauses zu erhalten wäre, böte sich allerdings der Mietwert der bisher genutzten Wohnfläche als maßgeblicher Berechnungsfaktor für die Schätzung des erforderlichen Aufwandes an und nicht der, von der Höhe des Eigenkapitals und den mehr oder weniger günstigen Bedingungen der Darlehensverträge abhängige, eher zufällige Aufwand an Zins- und Amortisationszahlungen für das bisher bewohnte Eigenheim (ebenso OLG Braunschweig, VersR 1979, 1125; LG Lüneburg, VersR 1966, 272; Geigel/Schlegelmilch, Haftpflichtprozeß, 18. Aufl., Rdn. 101 und Staudinger/Schäfer aaO.).

b) Die Erwägungen des Berufungsgerichts gehen aber, wie dargelegt, zu Unrecht davon aus, daß sich der Unterhaltsanspruch eines der Ehegatten überhaupt auf die Wohnqualität eines eigenen, von ihm allein bewohnten Hauses erstrecken kann. Der Schädiger ist nicht verpflichtet, dem Überlebenden das Wohnen in seinem Eigenheim oder wenigstens in einem seinen reduzierten Bedürfnissen entsprechenden Miethaus vergleichbarer Qualität als Alleinbenutzer zu erhalten. Der Geschädigte muß sich vielmehr eine qualitative Verschlechterung dahingehend gefallen lassen, daß der Schädiger ihm nicht den Wohngenuß eines Eigenheims zu finanzieren hat. Er kann nur denjenigen Mietzins in die "fixen Kosten" einwerfen, der erforderlich wäre, um eine dem bewohnten Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare, insoweit qualitativ gleichwertige Wohnung anzumieten. Insoweit sind die bis zum Tode seines Ehegatten tatsächlich getragenen Belastungen für das Eigenheim auf die unterhaltsrechtliche Komponente zurückzuführen.

3. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Vielmehr wird das Berufungsgericht die Höhe des Mietzinses für eine dem Eigenheim des Witwers mit reduzierter Wohnfläche vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu ermitteln haben.

4. Hinsichtlich der zuerkannten Zinsen macht die Revision geltend: Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin - wie gerichtsbekannt sei - vom Bund nicht subventioniert werde, sondern mit Fremdmitteln arbeite und hierfür die im Kreditwesen üblichen Zinssätze zu zahlen habe, sei darum unrichtig, weil der Streitfall Ansprüche betreffe, die aus dem von der Klägerin als Sozialamt gebildeten Sondervermögen bestritten würden. Es müsse angenommen werden, daß die Deutsche Bundespost zu diesem Sondervermögen entsprechende Rückstellungen gebildet habe, wie dies auch für die Zusatzversicherungskassen für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes der Fall sei. Es sei darum rechtsfehlerhaft, diesen Streitpunkt auf "bekanntes Wissen des Gerichtes" abzustellen, anstatt hierzu Beweis zu erheben.

Diese Rüge kann hinsichtlich des vom Berufungsgericht noch zuzuerkennenden Betrages keinen Erfolg haben. Die Beklagten berufen sich zu Unrecht auf den Gesichtspunkt der Rückstellung, da eine solche nur für von der Klägerin letztlich zu tragende Versorgungsansprüche zu machen ist, während es hier um Lasten geht, die die Beklagten ihr abzunehmen haben. Im übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. Urteile vom 26. Januar 1965 - VI ZR 207/63 - VersR 1965, 479, 481 und vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - MDR 1978, 818), daß es eine Überspannung der an die Darlegungs- und Beweislast der klagenden Bundespost zu stellenden Anforderungen bedeutet, wollte man von ihr den genauen Nachweis verlangen, daß ein einzelner Posten innerhalb ihrer Außenstände einen bestimmten Kredit ausgelöst hat. Vielmehr genügt hier für die Begründung eines erhöhten Zinssatzes, daß die Klägerin mit Fremdmitteln zu den begehrten Zinsen arbeitet, wovon das Berufungsgericht sich in nicht zu beanstandender Weise überzeugt hat. Denn bei rechtzeitiger Zahlung der Klageforderung hätte sie ihre laufenden Kredite entsprechend verringern können.

III. 1. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht die "fixen Kosten" nicht gleichmäßig, sondern anteilig im Verhältnis des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten aufzuteilen haben (s. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726; vom 11. Oktober 1983 aaO., und vom 22. November 1983 aaO.).

2. Ob dem Witwer alsdann unter Einsatz der neu zu bewertenden "fixen Kosten" noch ein Schaden verbleibt, der auf die Klägerin übergehen konnte und wie sich dieser unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung dem Grunde nach auf 1/3 und des Quotenvorrechts des Witwers errechnet, wird anhand des nachfolgenden für das Einkommen der Ehegatten im Jahre 1980 (unter Bewertung fiktiv eingesetzter "fixer Kosten" in Höhe von 1.701,67 DM) erstellten Musters (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. März 1983 aaO.) zu berechnen sein.

Ausgangspunkt.

mtl. Einkommen Ehemann: 2.791,70 DM

mtl. Einkommen Ehefrau: 1.926,50 DM

mtl. "fixe Kosten": 1.701,67 DM

davon Anteil Mann: 1.006,86 DM

davon Anteil Frau: 694,81 DM

A. Berechnung Unterhaltspflicht

1. des Ehemannes

Einkommen 2.791,70 DM

abzgl. anteiliger fixer Kosten - 1.006,86 DM

verfügbares Manneseinkommen 1.784,84 DM : 2 = 892,42 DM

2. der Ehefrau

Einkommen 1.926,50 DM

abzgl. anteiliger fixer Kosten - 694,81 DM

verfügbares Fraueneinkommen 1.231,69 DM : 2 = 615,85 DM

B. Entgangene Haushaltsführung

Diese bleibt außer Ansatz, da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen geleistet wurde.

C. Schadensberechnung

1. Unterhaltsschaden des Witwers

von seiner Frau getragene fixe Kosten: 694,81 DM

zuzgl. entgangener Anteil am

Fraueneinkommen für seine per- + 615,85 DM

sönlichen Bedürfnisse: 1.310,66 DM

2. Ersatzanspruch 1/3 Quote 436,89 DM

D. Vorteilsanrechnung im Verhältnis zum Schädiger

1. Ersparter Unterhaltsbeitrag des Witwers (A.1): 892,42 DM

abzgl. der vom Schädiger nicht zu er-

setzenden 2/3 Quote des Unterhaltsschadens : - 873,77 DM

auf den Ersatzanspruch anzurechn. Betrag: 18,65 DM

2. Verbleibender Ersatzanspruch 436,89 DM

- 18,65 DM

418,24 DM

E. Auf Klägerin übergegangener Ersatzanspruch (unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Witwers)

1. Unterhaltsschaden des Witwers (C. 1) 1.310,66 DM

abzgl. ersparter Unt. Beitrag 892,42 DM

sowie Versorgungsleistung

2.086,81 DM : 12 = + 173,90 DM

1.066,32 DM

diesen Betrag kann er im Verhältnis 244,34 DM

zur Klägerin vorrangig aus dem Ersatzanspruch

decken

2. Übergegangene Forderung: 418,24 DM

- 244,34 DM

173,90 DM

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992742

NJW 1985, 49

DRsp I(147)213c-d

FamRZ 1984, 980

ZMR 1984, 410

DAR 1985, 19

MDR 1985, 220

VRS 67, 324

VersR 1984, 961

ES Kfz-Schaden M-2/40

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