Rz. 69

Im Falle der Tötung eines Familienmitglieds werden häufig mehrere unterhaltsberechtigte Hinterbliebene im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB vorhanden sein, so etwa im Fall der Tötung eines Elternteils der andere Elternteil und die gemeinsamen Kinder. Es steht dann jedem Unterhaltsberechtigten ein eigener, seinen Unterhaltsanspruch betreffender Schadensersatzanspruch zu; es liegt kein Fall der Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428 BGB vor.

 

Rz. 70

Sind umgekehrt mehrere unterhaltspflichtige Personen vorhanden (etwa beide Eltern gegenüber ihrem Kind), von denen eine unfallbedingt getötet wird, so kann aufgrund des § 844 Abs. 2 BGB Schadensersatz nur hinsichtlich des auf den Getöteten entfallenden Anteils an der Unterhaltspflicht verlangt werden. Gemäß § 1606 Abs. 3 BGB haften die Eltern ihren Kindern gegenüber anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen auf Unterhalt; jeden Elternteil trifft allerdings eine Ausfallhaftung, soweit Unterhalt von einem verpflichteten Elternteil nicht zu erlangen ist.[143] Es ist Sache des nach § 844 Abs. 2 BGB anspruchsberechtigten Hinterbliebenen, im Streitfall darzulegen und nachzuweisen, dass ein neben dem Getöteten zur Unterhaltszahlung grundsätzlich Verpflichteter nicht leistungsfähig ist[144] oder dass von ihm, soweit es sich um den anderen Elternteil handelt, unabhängig von der Leistungsfähigkeit Unterhalt tatsächlich nicht zu erlangen ist.

[143] Vgl. dazu z.B. OLG Hamm, Urt. v. 16.11.1989 – 2 UF 188/89, FamRZ 1990, 903.

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