A. Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Teil der Rechtsschutzformen der §§ 27–29 ARB 2010

 

Rz. 1

Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz ist in nachfolgenden Rechtsschutzangeboten enthalten.

I. § 27 ARB 2010 – Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

 

Rz. 2

Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz wurde als besondere Leistungsart erstmalig in die ARB 94 aufgenommen.

In § 27 ARB 75 war der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile sowie über land- und forstwirtschaftliche Betriebe und aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, ausgeschlossen.[1] Zur Zeit der Geltung der ARB 75 musste zum § 27 ARB 75 eine zusätzliche Versicherung nach § 29 ARB 75 für die einzelnen Gebäude, Grundstücke oder Gebäudeteile abgeschlossen werden. Vielfach wurden beide Rechtsschutzversicherungen, also die nach § 27 ARB 75 und § 29 ARB 75, vom Rechtsschutzversicherer als Paket, d.h. zu einem einheitlichen Preis, angeboten.

 

Rz. 3

Seit der ARB 94 sind im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz alle landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gebäude, Grundstücke und Gebäudeteile des im Versicherungsschein genannten Betriebes versichert.

Hierunter fallen alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen des versicherten land- oder/und forstwirtschaftlichen Betriebes, alle Betriebsgebäude, wie Scheunen, Silos, Stallungen, Abstellhallen für landwirtschaftliche Maschinen usw. sowie das Wohnhaus des Eigentümers, das Altenteiler-Haus usw.

Die ARB 2012 sehen keine gesonderte Mitversicherung des Altenteilers vor.

[1] § 27 Abs. 5b und c ARB 75.

II. § 28 ARB 2010 – Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz

 

Rz. 4

Der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz wurde in dieser Form erstmals in die ARB 94 eingeführt. Er stellt eine Kombination der Rechtsschutzformen nach § 21 (Verkehrs-Rechtsschutz), § 24 (Firmen-Rechtsschutz) und § 25 (Familien-Rechtsschutz) ARB 75 dar. In diesen Einzelrisiken war der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz noch nicht eingeschlossen. Dieser wurde als besondere Leistungsart erstmalig in die ARB 94 aufgenommen.

 

Rz. 5

Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz in § 28 ARB 2010 bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile, die der Versicherungsnehmer und der versicherte Betrieb selbst nutzen. Also das Wohnhaus, die Eigentumswohnung oder die gemietete Wohnung des Versicherungsnehmers, d.h. des Betriebsinhabers, und die vom versichertem Betrieb selbst genutzten Betriebsgrundstücke, Betriebsgebäude, Ladenlokale usw. Es spielt keine Rolle, ob die versicherten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile des Betriebes in dessen Eigentum stehen oder gemietet oder gepachtet sind.

 

Rz. 6

Von Wichtigkeit ist, dass die selbstgenutzten Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke im Versicherungsschein aufgeführt sein müssen. Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz.[2]

Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz kann nach § 28 Abs. 4 ARB 2010 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.

 

Rz. 7

Die ARB 2012 und die ARB 2010 sind inhaltlich gleich, mit dem Unterschied, dass die ARB 2012 das Verständnis des Versicherungsnehmers durch Beispielfälle verbessert.

[2] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 29 Rn 3.

III. § 29 ARB 2010 – Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken

 

Rz. 8

Die wichtigste Rechtsschutzform, in der der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz enthalten ist, ist der in § 29 ARB 2010 geregelte Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken.

Der § 29 ARB 2010 entspricht im Grunde dem Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete des § 29 ARB 75. Als wesentliche Änderung ist der Einschluss des Steuer-Rechtsschutzes vor Gerichten als zusätzliche Leistungsart zu sehen.

 

Rz. 9

Der Rechtsschutz nach § 29 ARB 2010 kann zu allen anderen Rechtsschutzformen als Zusatzrisiko abgeschlossen werden. Ob dieses Risiko einzeln, ohne eine Grundrisiko nach §§ 21–28 ARB 2010, abgeschlossen werden kann, hängt ausschließlich von der Annahmepolitik der einzelnen Rechtsschutzversicherung ab.

 

Rz. 10

Rechtsschutz besteht nach § 29 ARB 2010 für die im Versicherungsschein genannte Eigenschaft des Versicherungsnehmers. Versichert werden kann der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als:

Eigentümer
Vermieter
Verpächter
Mieter
Pächter
Nutzungsberechtigte.

Seine Eigenschaft muss sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil beziehen, wobei das zu versichernde Objekt im Versicherungsschein genannt werden muss.

Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind, wenn sie einer Wohneinheit zuzurechnen sind, vom Versicherungsschutz umfasst.

 

Rz. 11

Die "Anmietung" von Hotel- oder Pensionszimmern, von Ferienwohnungen oder eines Platzes auf einem Campingplatz für die Dauer eines Urlaubs ist in § 29 ARB 2010 nicht versicherbar. Hierbei handelt es sich nicht um Mietverträge im Sinne des Mietrechts, sondern um schuldrechtliche Verträge, die unter den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht fallen. Eine Ausnahme hiervon ist die Anmietung eines Dauerstellplatzes auf einem Campingplatz. Dieser Platz muss nach § 29 ARB 2010 extra versichert werden.[3]

Für jedes Objekt muss der Versicherungsnehmer eine gesonderte Rechtsschutzversicherung nach § 29 ARB 2010 abschließen.

[3...

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