Rz. 15

Hierunter fallen alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, Pächter und Verpächter, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder Pachtverhältnis stehen. Hierzu gehören alle Rechtsstreitigkeiten über Kündigungen des Miet- oder Pachtvertrages, über Schönheitsreparaturen, über Nebenkostenabrechnungen, über Abstandszahlungen,[4] über das Vermieter-, Verpächterpfandrecht, aus positiver Vertragsverletzung[5] und Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache durch den Mieter.

Ein Mietvertrag nach § 535 BGB liegt immer dann vor, wenn jemand sich verpflichtet einem Dritten den Gebrauch einer Sache gegen Entrichtung eines Entgeltes (Mietzins) zu überlassen. Durch einen Pachtvertrag (§ 581 BGB) verpflichtet sich der Verpächter dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte zu überlassen.[6]

 

Rz. 16

Nicht versichert sind hier Streitigkeiten des Mieters gegen die zuständige Behörde wegen Zahlung von Wohngeld oder des Vermieters mit der Genehmigungsstelle für genehmigungsbedürftige Wertsicherungsklauseln. Hierbei handelt es sich um auch sonst in den ARB 2010 nicht versicherte verwaltungsrechtliche Streitigkeiten.[7] Es gibt inzwischen Rechtsschutzversicherer die allgemeinen Verwaltungsrechtsschutz anbieten.

 

Rz. 17

Nicht versichert sind zudem, im Rahmen dieser Leistungsart, Streitigkeiten der Mieter untereinander. Mieter, die Mitglieder einer Wohnungsbaugesellschaft sind, erhalten Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Mietverhältnis, nicht aber aus der Mitgliedschaft in der Genossenschaft.[8] Ebenso sind im Rahmen dieser Leistungsart Rechtsstreitigkeiten des Mieters oder des Vermieters mit Gas-, Strom-, Heizwärme- oder Wasserlieferanten versichert. Diese fallen im Regelfall unter den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Kommt es im Rahmen eines Räumungsrechtsstreites zu einem Kauf der Wohnung durch den Mieter im Vergleichswege, so besteht im Hinblick auf den Kauf der Wohnung kein Versicherungsschutz.

 

Rz. 18

Da ein Bootsanlegeplatz kein Grundstück im Sinne des § 2c ARB 94/2008/2010 ist, besteht im Rahmen von Miet- und Grundstücks-Rechtsschutz kein Versicherungsschutz, bei Streitigkeiten z.B. über die Zahlung der vereinbarten Liegeplatzgebühren.[9]

Nicht versichert sind kurzfristige Nutzungsverhältnisse, wie das Anmieten eines Hotelzimmers, einer Ferienwohnung, eines Ferienhauses oder eines Stellplatzes auf einem Campingplatz. Hier besteht Rechtsschutz über den Rechtschutz für Vertrags- und Sachenrecht.[10] Ebenso wenig fällt das Pachten einer Jagd unter diese Leistungsart, da hier nicht das Grundstück gepachtet wird. Gegenstand des Jagdpachtvertrages ist ausschließlich die Jagdausübung.

Heimpflegeverträge, als gemischte Verträge, fallen nur unter den § 29 ARB, wenn die Wohnraumüberlassung die Hauptleistung des Vertrages ist und die übrigen vertraglichen Leistungen nur untergeordnet sind.[11]

Besonderheiten ergeben sich bei Werk- und Dienstwohnungen. Wird die Wohnung im Rahmen eines Arbeitsvertrages überlassen (Werkdienstwohnung), z.B. an einen Hausmeister, so handelt es sich bei der Gebrauchsüberlassung um einen unselbstständigen Teil des Arbeitsvertrages. In diesem Fall ist der Arbeits-Rechtsschutz einschlägig.[12] Streitigkeiten über eine Dienstmietwohnung (§§ 576, 576a BGB) fallen unter den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.[13]

 

Rz. 19

Nicht versichert ist der Kauf von Inventargegenständen, wie die Gaststätteneinrichtung bei Anpachtung einer Gaststätte, eines Hotels oder eines Ladenlokals.[14] Ebenso wenig besteht Rechtsschutz im Rahmen eines im Mietvertrag eingeräumten vertraglichen Vorkaufsrechts.[15] Anders sieht es bei Streitigkeiten über ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 577 BGB) aus. Dieses beruht auf einem Mietvertrag und ist deshalb versichert.

 

Rz. 20

Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Streitigkeiten aus Fischerei- und Jagdpachtverträgen. Hierbei handelt es sich nicht um Verträge über Grundstücke, sondern um die Pacht eines Rechts. Einschlägig ist hier der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.

[4] LG Bonn JurBüro 1990, 523.
[5] LG Hannover r+s 1993, 22.
[6] Looschelders/Pfaffenholz/Looschelders, § 2 Rn 39.
[7] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 105.
[8] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 105.
[9] AG Geldern VersR 2006, 356.
[10] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 109.
[11] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 110.
[12] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 111.
[13] Siehe dazu Looschelders/Paffenholz/Looschelders, § 2 Rn 47.
[14] KG r+s 2001, 420; Looschelders/Pfaffenholz/Looschelders, § 2 Rn 41.
[15] AG Köln zfs 1988, 249.

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