Rz. 45

Unklar ist, ob sich der Rückgabeanspruch aus § 175 BGB neben dem Bevollmächtigten auch gegen andere Besitzer der Vollmachtsurkunde richtet. Richtigerweise ist in diesen Fällen aber § 175 BGB entsprechend anzuwenden. Eine direkte Missbrauchsgefahr bei dem besitzenden Dritten besteht zwar nicht. Jedoch besteht die Gefahr, dass dieser die Vollmachtsurkunde wieder an den Bevollmächtigten selbst herausgibt. Darüber hinaus hat der Dritte wegen des Erlöschens der Vollmacht an der Urkunde kein berechtigtes Interesse.[82] Bei Diskussionen mit dem besitzenden Dritten bietet sich zudem die Kraftloserklärung der Vollmacht nach § 176 BGB an.

 

Rz. 46

Um dem Vollmachtgeber weitere Herausgabeansprüche an die Hand zu geben, kann in der Vollmachtsurkunde geregelt werden, dass der Vollmachtgeber Eigentümer der Urkunde ist.[83]

[82] LG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2002 – 21 S 262/02, NJW 2003, 1330, 1331; MüKo-BGB/Schubert, § 168 Rn 5; BeckOGK BGB/Deckenbrock, § 175 Rn 17; aA: Staudinger/Schilken, § 175 Rn 5.
[83] Mehler/Braun, DNotZ 2008, 810.

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