Rz. 2
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 S. 1 BGB, vgl. § 13 Rdn 3 ff.). Gemäß § 168 S. 2 BGB kann eine Vollmacht aber trotz Fortbestehens des Rechtsverhältnisses jederzeit widerrufen werden. Die Regelung ist Ausfluss des Repräsentationsgedanken.[1]
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