Rz. 269

Muster 14.44: Stufenklage gegen befreiten Vorerben: Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung, Herausgabe der Erbschaft, Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

 

Muster 14.44: Stufenklage gegen befreiten Vorerben: Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung, Herausgabe der Erbschaft, Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

An das

Landgericht

_________________________

Stufenklage

des Herrn _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Herrn _________________________

– Beklagten –

wegen Auskunft und Herausgabe.

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen – zunächst hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 und 4 –, für Recht zu erkennen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses einschließlich der Surrogate des am _________________________ verstorbenen _________________________ zum Stichtag _________________________ (Eintritt des Nacherbfalls) durch Vorlage eines Verzeichnisses.
2. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sein sollte, wird der Beklagte weiter verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist.
3. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger die nach Erteilung der Auskunft noch zu bezeichnenden Nachlassgegenstände herauszugeben.
4.

Der Beklagte wird verurteilt, der Eintragung des Klägers als Eigentümer des Grundstücks _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________; Band _________________________, Heft _________________________, Bestandsverzeichnis-Nr. _________________________, Flst.-Nr. _________________________, Gemarkung _________________________, im Wege der Grundbuchberichtigung zuzustimmen.

Ferner hat er dem Kläger an diesem Grundstück den unmittelbaren Besitz einzuräumen.

Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung:

Der Kläger macht nach Eintritt des Nacherbfalls Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe der Vorerbschaft geltend.

Der Kläger ist der Enkel des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. In einem am _________________________ bei dem Notar _________________________ in _________________________, UR-Nr. _________________________, errichteten Testament hat der Erblasser seinen Bruder als befreiten Vorerben für sein gesamtes Vermögen eingesetzt. Der Nacherbfall sollte mit dem Tod des Vorerben eintreten. Nacherbe ist der Kläger.

 
Beweis: Beglaubigte Abschriften
  des notariellen Testaments vom _________________________
  der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________

Der Vorerbe, Herr _________________________, ist am _________________________ verstorben. Alleinerbe des Herrn _________________________ ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge dessen einziger Sohn, der Beklagte.

 
Beweis: Vorlage des Erbscheins durch den Beklagten
  Parteivernehmung des Beklagten

Zu der Vorerbschaft gehört unter anderem das Grundstück _________________________ (genaue Beschreibung).

 
Beweis: Von dem Vorerben am _________________________ erstelltes Bestandsverzeichnis, unbeglaubigte Grundbuch-Blatt-Abschrift betreffend das bezeichnete Grundstück.

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage zunächst einen Anspruch auf Auskunft (§§ 2138 Abs. 1, 260 BGB) über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls (Tod des Vorerben am _________________________) geltend. Verpflichtet ist der Beklagte als Gesamtrechtsnachfolger des Vorerben. Des Weiteren ist dem Kläger aus dem bereits von dem Vorerben gem. § 2121 BGB vorgelegten Bestandsverzeichnis bekannt, dass zu der Vorerbschaft das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück _________________________ gehört. Insoweit macht der Kläger schon heute einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) sowie auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an dem Grundstück geltend.

(Rechtsanwalt)

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