Rz. 296

Muster 14.46: Antrag auf dinglichen Arrest zur Sicherung des Schadensersatzanspruchs wegen unentgeltlicher Verfügungen des Vorerben

 

Muster 14.46: Antrag auf dinglichen Arrest zur Sicherung des Schadensersatzanspruchs wegen unentgeltlicher Verfügungen des Vorerben

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen!

Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung

der Frau _________________________

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Herrn _________________________

– Antragsgegner –

Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantrage ich, ohne mündliche Verhandlung folgenden Arrest- und Pfändungsbeschluss zu erlassen:

1. Wegen eines Schadensersatzanspruchs der Antragstellerin in Höhe von _________________________ EUR wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
2. Die Vollziehung des Arrests wird durch Hinterlegung von _________________________ EUR durch den Antragsgegner gehemmt.
3. In Vollziehung des Arrests wird die angebliche Forderung des Antragsgegners aus der Kontoverbindung mit der _________________________-Bank, insbesondere zur IBAN _________________________, bis zu einem Höchstbetrag von _________________________ EUR gepfändet. Der Antragsgegner hat sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Der Drittschuldner darf an den Antragsgegner nicht mehr leisten.

Begründung:

Die Antragstellerin erstrebt mit dem Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrestes die Sicherung ihres Schadensersatzanspruchs wegen einer unentgeltlichen Verfügung des Beklagten als Vorerbe des am _________________________ verstorbenen _________________________.

Die Antragstellerin ist alleinige Nacherbin des Erblassers. Der Nacherbfall ist mit dem Bestehen des Zweiten juristischen Staatsexamens durch die Antragstellerin am _________________________ eingetreten. Befreiter Vorerbe war der Antragsgegner, ein Onkel der Antragstellerin.

 
Glaubhaftmachung: Beglaubigte Abschriften
  des Testaments vom _________________________
  der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________

Zur Vorerbschaft gehörte auch der Pkw des Antragstellers, ein neuwertiger _________________________, amtliches Kennzeichen _________________________.

 
Glaubhaftmachung: Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vom _________________________
  Eidesstattliche Versicherung des Herrn _________________________ vom _________________________ (Verkäufer Autohaus)

Das Fahrzeug hatte einen Verkehrswert von _________________________ EUR.

 
Glaubhaftmachung: Kurz-Expertise des Kfz-Sachverständigen _________________________ vom _________________________
  (Ermittlung des Fahrzeugwertes anhand von bekannten Daten)

Der Antragsgegner hat dieses Fahrzeug während der Dauer der Vorerbschaft an seinen Bekannten _________________________ zu einem "Freundschaftspreis" von _________________________ EUR verkauft. Sowohl der Antragsgegner als auch der Käufer wussten, dass dieser Preis nur einem Bruchteil des tatsächlichen Wertes des Fahrzeugs entsprach. Anlässlich des Verkaufsgespräches hat der Bekannte des Antragsgegners sich nach dem Grund für den günstigen Preis erkundigt. Die Sache müsse doch einen Haken haben, der geforderte Preis sei allenfalls bei einem gravierenden Unfallschaden realistisch. Daraufhin erklärte der Antragsgegner, er müsse den Wagen in wenigen Tagen ohnehin herausgeben, da sei ihm "alles egal".

 
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Herrn _________________________ vom _________________________ (Käufer)

Der Antragsgegner ist aufgrund dieses Sachverhaltes der Antragstellerin gem. § 2138 Abs. 2 Alt. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Ob auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative (arglistige Verminderung des Nachlasses) vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Der Verkauf des Fahrzeugs stellt eine gemischte Schenkung dar, da bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der bezahlte Kaufpreis kein dem Wert des Fahrzeugs entsprechendes Entgelt darstellt. Bei einem solch groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung wie im vorliegenden Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Parteien des Kaufvertrages sich über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren. Der Schaden der Antragstellerin besteht in der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Pkw und dem tatsächlich bezahlten Kaufpreis, der als Surrogat in den Nachlass gelangt ist (falls nicht: Schadensersatz in Höhe des vollen Fahrzeugwertes).

 
Glaubhaftmachung: Kauf-Angebot des Autohauses _________________________ vom _________________________

Der Antragsgegner hat während der Zeit der Vorerbschaft weitere Gegenstände, die dem Stamm der Vorerbschaft zuzuordnen sind, veräußert und für sich verbraucht. Er hat zudem in den letzten Monaten nahezu sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Eigentumswohnung in _________________________ auf seine Ehefrau übertragen. Dies ist der Antragste...

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