Rz. 295

Befreiter Vorerbe (Anspruchsgrundlage: § 2138 Abs. 2 BGB) und nicht befreiter Vorerbe (Anspruchsgrundlage: § 2130 Abs. 1 BGB)
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Ersatzleistung
Vor Eintritt des Nacherbfalls nur Feststellungsklage

1. Unentgeltliche Verfügungen

Unentgeltlichkeit

objektiv: der Verfügung steht keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber
subjektiv: der Vorerbe kennt den Mangel der Gleichwertigkeit oder hätte ihn bei ordnungsgemäßer Verwaltung erkennen müssen
Teilweise Unentgeltlichkeit (gemischte Schenkung) ist der vollständigen Unentgeltlichkeit gleichgesetzt
Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebenspartnern sind unentgeltlich i.S.d. § 2113 Abs. 2 BGB
Das Ausscheiden aus einer Gesellschaft kann unentgeltlich sein, wenn wesentliche Vermögensbestandteile in die Abrechnung nicht einbezogen werden
Rechtsgrundlose Verfügungen werden unentgeltlichen Verfügungen gleichgestellt
Benachteiligungsabsicht? (zumindest nach älterer Rechtsprechung des BGH)
Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Nacherben (bei gemischten Schenkungen nur die Differenz zwischen Wert und Gegenleistung)

2. Arglistige Verminderung des Nachlasses

Verminderung des Nachlasses
Benachteiligungsabsicht
Freistellung durch den Erblasser (z.B. durch ein Vermächtnis) ist nicht möglich

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