Rz. 295
▪ | Befreiter Vorerbe (Anspruchsgrundlage: § 2138 Abs. 2 BGB) und nicht befreiter Vorerbe (Anspruchsgrundlage: § 2130 Abs. 1 BGB) |
▪ | Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Ersatzleistung |
▪ | Vor Eintritt des Nacherbfalls nur Feststellungsklage |
1. Unentgeltliche Verfügungen
▪ | Unentgeltlichkeit
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▪ | Teilweise Unentgeltlichkeit (gemischte Schenkung) ist der vollständigen Unentgeltlichkeit gleichgesetzt | ||||
▪ | Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebenspartnern sind unentgeltlich i.S.d. § 2113 Abs. 2 BGB | ||||
▪ | Das Ausscheiden aus einer Gesellschaft kann unentgeltlich sein, wenn wesentliche Vermögensbestandteile in die Abrechnung nicht einbezogen werden | ||||
▪ | Rechtsgrundlose Verfügungen werden unentgeltlichen Verfügungen gleichgestellt | ||||
▪ | Benachteiligungsabsicht? (zumindest nach älterer Rechtsprechung des BGH) | ||||
▪ | Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Nacherben (bei gemischten Schenkungen nur die Differenz zwischen Wert und Gegenleistung) |
2. Arglistige Verminderung des Nachlasses
▪ | Verminderung des Nachlasses |
▪ | Benachteiligungsabsicht |
▪ | Freistellung durch den Erblasser (z.B. durch ein Vermächtnis) ist nicht möglich |
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