Rz. 155

Bis zur Hinterlegung ist der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis über die Papiere frei (§ 2112 BGB). Auch ein Hinterlegungsverlangen des Nacherben führt noch nicht zu einer Verfügungsbeschränkung. Es gelten insoweit jedoch die allgemeinen Beschränkungen, insbesondere das Verbot der unentgeltlichen Verfügung nach § 2113 Abs. 2 BGB.

Eine nach der Hinterlegung vorgenommene Verfügung des Vorerben ist ohne die Zustimmung des Nacherben unwirksam, denn die Beschränkung des § 2116 Abs. 2 BGB ist dinglicher Natur.[193] Soweit eine Verfügung über die Papiere für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist, kann der Vorerbe von dem Nacherben unter den Voraussetzungen des § 2120 BGB (vgl. Rdn 56 ff.) die Zustimmung zur Herausgabe der Papiere verlangen.[194]

[193] MüKo/Lieder, § 2116 Rn 3.
[194] NK-BGB/Gierl, § 2116 Rn 6.

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