Rz. 290

Eine Schadensersatzpflicht besteht auch im Falle der arglistigen Verminderung des Nachlasses. Anspruchsgrundlage bezüglich des befreiten Vorerben ist wiederum § 2138 Abs. 2 BGB, hinsichtlich des nicht befreiten Vorerben § 2130 Abs. 1 BGB (Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung). Erfüllt ist regelmäßig auch der Tatbestand des § 826 BGB, da ein solches Verhalten den guten Sitten widerspricht.[331]

 

Rz. 291

Auch eine Schadenersatzpflicht nach § 2138 Abs. 2 Alt. 2 BGB besteht nur, wenn keine Surrogation greift, also insbesondere bei Zerstörung und Beschädigung durch den Vorerben, Tilgung eigener Schulden des Vorerben mit Nachlassmitteln, Verbindung eines Nachlassgegenstandes mit einer eigenen Sache des Vorerben.[332]

Erforderlich ist ein Handeln in Benachteiligungsabsicht. Hierfür ist ausreichend, dass der Vorerbe die aus seinem Verhalten resultierende Beeinträchtigung des Nacherben erkennt. Es genügt also ein den schädigenden Erfolg umfassender Vorsatz einschließlich des dolus eventualis.[333]

 

Rz. 292

Eine Freistellung des Vorerben von der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen vorsätzlichen Verhaltens ist nicht möglich (§§ 276 Abs. 3, 226 BGB).

[331] Staudinger/Avenarius, § 2138 Rn 14.
[332] Muscheler, ZEV 2012, 389, 391.
[333] Staudinger/Avenarius, § 2138 Rn 14; weitergehend Muscheler, ZEV 2012, 389, 392 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge