Rz. 264

Der Anspruch ist vor dem Prozessgericht geltend zu machen.[300] Er kann im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit dem Anspruch auf Herausgabe verbunden werden.

Zur Grundbuchberichtigung vgl. § 10.

[300] MüKo/Lieder, § 2130 Rn 14; Erman/M. Schmidt, § 2130 Rn 5.

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