Rz. 20

Der Streitwert für die positive Feststellungsklage – hier: gerichtet auf die Feststellung, dass Vor- und Nacherbfolge vorliegt – richtet sich regelmäßig nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, also dem für ihn aus der Feststellung resultierenden wirtschaftlichen Vorteil[19] – also nicht ohne weiteres nach dem Wert des gesamten Nachlasses.

Bei positiven Feststellungsklagen ist ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen. Die zweifelhafte Realisierbarkeit eines Anspruchs kann im Einzelfall einen höheren Abschlag rechtfertigen. Demgegenüber ist bei negativen Feststellungsklagen die Höhe des Wertes maßgeblich, dessen sich der Gegner berühmt.[20]

[19] Zöller/Herget, § 3 Rn 16.65, Stichwort "Erbrechtliche Ansprüche" m.w.N.
[20] Zöller/Herget, § 3 Rn 16.76, Stichwort "Feststellungsklage" m.w.N.

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