Rz. 40
Der Vorerbe ist uneingeschränkt für sämtliche den Nachlass betreffende Klagen aktiv und passiv prozessführungsbefugt. Dies gilt auch soweit er in seiner Verfügungsbefugnis nach §§ 2113 f. BGB beschränkt ist, denn die Prozessführung als solche stellt keine Verfügung über das streitbefangene Recht dar.[54]
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