Rz. 40

Der Vorerbe ist uneingeschränkt für sämtliche den Nachlass betreffende Klagen aktiv und passiv prozessführungsbefugt. Dies gilt auch soweit er in seiner Verfügungsbefugnis nach §§ 2113 f. BGB beschränkt ist, denn die Prozessführung als solche stellt keine Verfügung über das streitbefangene Recht dar.[54]

[54] BFH NJW 1970, 79; Soergel/Wegmann, vor § 2100 Rn 85, § 2112 Rn 4; MüKo/Lieder, § 2100 Rn 42; Grüneberg/Weidlich, vor § 2100 Rn 2; NK-BGB/Gierl, § 2100 Rn 36.

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