Rz. 69

Soll der Anwalt die Vollstreckung abwehren, ist zu differenzieren:

Verteidigt sich der Schuldner mit vollstreckungsrechtlichen Einwendungen, die gerichtlich mit der Vollstreckungserinnerung geltend zu machen wären (etwa fehlende Zustellung o.ä.), richtet sich die Vergütung seines Anwalts nach den Nrn. 3309, 3310 VV.
Erhebt der Schuldner Einwendungen, die mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 767 ZPO geltend zu machen wären, entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV.[30]
 

Beispiel 55: Abwehr der Vollstreckung

Die Ehefrau droht die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich über Kindesunterhalt an.

a) Der Kindesvater wendet ein, dass das Kind volljährig sei und daher eine Vollstreckung durch die Mutter nicht mehr in Betracht komme.

b) Der Kindesvater wendet ein, dass das Kind zwischenzeitlich erhebliche Einkünfte habe, so dass kein Unterhalt mehr zu zahlen sei.

Im Fall a) werden vollstreckungsrechtliche Einwände erhoben. Es entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.

Im Fall b) werden materiell-rechtliche Einwände erhoben. Es entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV.

[30] BGH AGS 2011, 120 = MDR 2011, 454 = AnwBl 2011, 402 = NJW 2011, 1603 = JurBüro 2011, 301 = Rpfleger 2011, 399 = zfs 2011, 465 = NJW-Spezial 2011, 155 = FamRZ 2011, 560 = RVGreport 2011, 136 = Vollstreckung effektiv 2011, 76 = FoVo 2011, 151 = ErbR 2013, 212.

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