Rz. 42
Für Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln (wie Feststellungsurteile, gerichtliche Vergleiche [§ 794 I Nr. 1 ZPO]) gilt eine Frist von 30 Jahren (§ 197 I Nr. 3 – 5 BGB), beginnend mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB); dies gilt auch für Ansprüche aus vertraglicher Ersetzung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils.[31] Die 30-Jahresfrist gilt nicht für regelmäßig wiederkehrende Leistungen (§ 197 II BGB).[32]
Rz. 43
In die Verjährungsfrist des § 197 I Nr. 3 BGB sind auch bei einem Feststellungsurteil die während des Laufs der Verjährung bezifferbaren Spätfolgeschäden eingeschlossen.[33]
Rz. 44
Werden aufgrund eines Feststellungsurteils in der Folgezeit nach dessen Rechtskraft Zahlungen erbracht, wird dadurch nur dem rechtskräftigen Feststellungsurteil Folge geleistet; ein stetiges neues Anerkenntnis kann darin nicht gesehen werden. Der Verletzte muss also, wenn er über den 30-Jahreszeitraum hinaus Ersatz weiterer Spätfolgen beanspruchen will, rechtzeitig vorher einen Verjährungsverzicht erwirken oder aber eine erneute Feststellungsklage erheben.[34] Zwar unterbricht die vorbehaltlose Erfüllung von Einzelansprüchen eines Schadenersatzberechtigten die Verjährung des rechtskräftig festgestellten Gesamtanspruchs (siehe § 212 I Nr. 1 BGB).[35] Das kann aber nur für freiwillige Zahlungen gelten. Ein verurteilter (Rententitel, Feststellungstitel) Schadenersatzpflichtiger zahlt aber nicht freiwillig, sondern beugt sich mit seiner Zahlung nur der Verurteilung[36] allein zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung.[37]
Rz. 45
Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen und Unterhaltsleistungen verjähren – wie schon nach früherem Recht – unabhängig von ihrem Rechtsgrund in einer kürzeren Frist von dann 3 (statt zuvor 4) Jahren (§ 197 II BGB) ab Jahresultimo (§§ 195, 199 I BGB); und zwar auch bei bestehendem Feststellungsurteil hinsichtlich der künftig fällig werdenden Leistungen (§ 197 II 2 BGB).[38]
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