Leitsatz (amtlich)

›1. In die Verjährungsfrist des § 218 Abs. 1 BGB sind bei einem Feststellungsurteil die während des Laufs der Verjährung bezifferbaren Spätfolgeschäden eingeschlossen. Der Schuldner kann auf Schadensersatz für Spätfolgen nur innerhalb dieser Verjährungsfrist von 30 Jahren in Anspruch genommen werden.

2. Auch Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen unterliegen der absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren.

3. § 852 Abs. 2 BGB ist auf die Verjährungsfrist nach § 218 Abs. 1 BGB nicht anzuwenden, sondern auf die Fälle einer kurzen Verjährung beschränkt.

4. Eine Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 S. 3 und 4 PflichtVersG kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte in unmittelbaren Kontakt zum Versicherer des Schädigers tritt.‹

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 16 O 202/93)

 

Tatbestand

Die am 29. September 1941 geborene Klägerin hat am 25. Februar 1954 als Schülerin während des Turnunterrichtes einen Sportunfall erlitten, bei dem sie sich einen Schrägbruch des rechten Oberarmes mit einer Verletzung des nervus radialis zuzog. Trotz mehrfacher Operationen verblieb eine Funktionsminderung der rechten Hand. In einem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit wurde deshalb u.a. die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin den aus dem Unfall entstandenen und entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen, soweit nicht die Krankenversicherung den Schaden deckt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1958 - 3 ZR 88/57 -).

Die Klägerin meldete unter dem 8. Januar 1982 durch den Verband der K.- und W. e.V. (im folgenden: VdK) bei der Beklagten Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe an. Die Parteien kamen im Juni 1982 überein, daß die Klägerin durch den Arzt Dr. F. aus Hamburg zu begutachten sei. Unter dem 13. Dezember 1983 ließ die Klägerin durch den VdK der Beklagten das Gutachten des Arztes Dr. G. übersenden, das dieser am 21. April 1983 über die Klägerin erstellt hatte. Auf die Bitte der Beklagten um Überlassung des von Dr. F. gefertigten Gutachtens ließ die Klägerin mitteilen, sie habe dies "aus Zorn vernichtet" und verweigerte ihre Zustimmung zur Übersendung einer Kopie des Gutachtens. Die Beklagte teilte daraufhin unter dem 29. Januar 1985 dem VdK mit, "daß angesichts des Verhaltens von Frau D. ein Weiterkommen in der Angelegenheit derzeit wohl nicht möglich scheint." Nach Fristsetzung unter Klageandrohung durch den VdK schrieb die Klägerin unter dem 12. Dezember 1985 der Beklagten, daß sie eine gütliche Einigung anstrebe. Auf die Antwort der Beklagten vom 7. Januar 1986 teilte die Klägerin unter dem 28. Dezember 1986 ihre Bereitschaft zur Untersuchung durch einen weiteren Gutachter mit, auf den sich beide Parteien vorab einigen sollten. Auf das Einverständnis der Beklagten teilte die Klägerin dieser unter dem 30. Dezember 1987 den Arzt Dr. med. Ge. als vorgesehenen Gutachter mit und auf Nachfrage der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 1. März 1988, daß dieser durch das Unfallkrankenhaus B. vorgeschlagen worden sei. Gleichzeitig ersuchte die Klägerin um ein persönliches Gespräch. Die Beklagte erklärte sich dazu unter dem 10. Mai 1988 bereit und bat um Terminsvorschläge. Unter dem 21. Dezember 1988 schlug die Klägerin die Zeit zwischen dem 30. Januar 1989 und dem 10. Februar 1989 vor. Am 1. Februar 1989 kam es dann zu einem Gespräch zwischen dem verstorbenen Mitarbeiter S. der Beklagten und der Klägerin, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Unter dem 2. November 1989 erteilte die Beklagte durch ihren Mitarbeiter S. Dr. Ge. den Gutachtenauftrag. Dr. Ge. fertigte das Gutachten unter dem 5. März 1990 an. Unter dem 21. Mai 1990 bat die Beklagte den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin um Forderungsaufstellung. Die Klägerin ließ daraufhin einen monatlichen Bedarf von 5.900,50 DM und eine Einmalzahlung von 10.000 DM für die Anschaffung einer Datenverarbeitungsanlage und eines Fotokopiergerätes anmelden. Im Juli und August 1991 zahlte die Beklagte jeweils 5.000 DM an die Klägerin. Die Beklagte bezeichnete diese Überweisungen in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1991 an die Klägerin als sogenannte Akonto-Zahlungen und verwies zugleich auf die Erforderlichkeit eines ausführlichen orthopädischen Gutachtens. Unter dem 18. Dezember 1991 lehnte die Beklagte endgültig Ansprüche auf Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe ab.

Mit der am 19. Juni 1992 bei Gericht eingegangenen und nach vollständiger Zahlung des Gerichtskostenvorschusses am 26. Oktober 1992 der Klägerin am 6. November 1992 zugestellten Klage begehrt die Klägerin 127.093,60 DM Schadensersatz für die Mehrkosten, die ihr durch die Unfallverletzung von Februar 1989 bis Juni 1992 entstanden seien und verlangt weiter Zahlung einer monatlichen Rente von 3.177,34 DM ab Juli 1992 sowie die Feststellung, daß diese Rente zukünftig anzupassen sei.

Die Klägerin hat dazu behauptet, sie sei durch die Verletzung in der Nutzung ihrer rechten Hand so beeinträchtigt, daß sie ständig eine Ha...

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