Rz. 1

Ist ein Verdienstausfall nicht auf einen Personenschaden, sondern auf Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zurückzuführen, kann ein möglicher Verdienstausfall in der Regel durch Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs vermieden werden.

Insoweit kann auf die Ausführungen zur Schadenminderungspflicht bei Inanspruchnahme eines Mietwagens verwiesen werden (siehe § 7 Rdn 22).

 

Rz. 2

Bei größeren Betrieben, öffentlichen Verkehrsbetrieben, Mietwagenunternehmen oder Unternehmen mit Spezialfahrzeugen kann der Ausfall eines Fahrzeugs in der Regel durch den Einsatz eines in der Betriebsreserve befindlichen Fahrzeugs ausgeglichen werden. Stehen solche Reservefahrzeuge nicht zur Verfügung und droht ein unverhältnismäßig hoher Schaden, kann der Geschädigte verpflichtet sein, ein entsprechendes Ersatzfahrzeug anzumieten, wenn dessen Kosten nicht unverhältnismäßig hoch zu dem zu befürchtenden Verdienstausfall sind.

 

Rz. 3

Zur Schadenminderungspflicht des Geschädigten gehört es auch, Aufträge nachzuholen oder auf die Dienste eines Fremdunternehmens zurückzugreifen.

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