Rz. 12

Die Problematik konkurrierender Unterhaltsansprüche hat beim Kindesunterhalt nicht die gleiche Intensität wie beim Partner-/Ehegattenunterhalt. Dies hat folgende Gründe:

Die Bedarfsbestimmung nach der DT erfolgt stets ohne Vorwegabzug von anderen möglichen Unterhaltsansprüchen. Dem Umstand, dass weitere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, wird primär durch eine Höherstufung oder Herabstufung in der DT (pauschal) Rechnung getragen. Denn der Bedarf knüpft an die aktuelle Lebensstellung des Kindes an, die ihm durch die wiederum aktuelle Lebensstellung der Unterhaltspflichtigen, also der Eltern, vermittelt wird – anders beim Ehegattenunterhalt.

Auf der Ebene der Leistungsfähigkeit kann dem Umstand, dass trotz Vorrangs des Kindesunterhalts auch weitere Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind, (pauschal) dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kindesunterhalt auf den Mindestunterhalt (Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der DT) herabgestuft wird.

Beim Ehegattenunterhalt ist das Spannungsverhältnis zwischen den Vor- bzw. Nachteilen einer Bedarfsbestimmung, die die zeitliche Reihenfolge der Unterhaltsansprüche berücksichtigt, und der hiervon abgekoppelten Rangfolge auf der Ebene der Leistungsfähigkeit wesentlich schwerer aufzulösen (vgl. Fälle 35 bis 45, siehe § 10 Rdn 1 ff.).

Wäre das nichteheliche Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe M/F1 geboren (siehe hierzu auch Fall 48, § 14 Rdn 24 ff.), hätte der Kindesunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Es würde auch bezüglich K2 der Vorwegabzug des Kindesunterhalts erfolgen:

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