Rz. 14

Das Kind lebt bei M, der wegen Leistungsunfähigkeit der Kindsmutter auch für den Barunterhalt aufkommt.

 

Hinweis

Eine vergleichbare Situation bestünde, wenn das nichteheliche Kind zwar von seiner Mutter betreut würde, M aber der Kindsmutter nicht (mehr) zum Unterhalt verpflichtet wäre.

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1).

M hat ein Einkommen von 2.500 EUR.

Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR) zur Anwendung.

Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus.

Eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe, also in Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) ist deshalb geboten.

Kind K1 ist 5 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1.

Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 416 EUR.

Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen.

Der Unterhalt für K1 beträgt somit 306,50 EUR (416 – 109,50 EUR).

Kind K2 ist 1 Jahr alt, es fällt also in die Altersstufe1.

Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 416 EUR.

Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen.

Der Unterhalt für K2 beträgt somit 306,50 EUR (416 – 109,50 EUR).

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