Rz. 2

M kommt im Fallbeispiel auch für den Barunterhalt des von ihm selbst betreuten Kind K2 auf.

 

Hinweis

Eine vergleichbare Situation bestünde, wenn das nichteheliche Kind zwar von seiner Mutter betreut würde, M aber der Kindsmutter nicht (mehr) zum Unterhalt verpflichtet wäre, also z.B. dann, wenn das Kind älter als drei Jahre ist oder aber wenn das Kind jünger ist, tagsüber fremdbetreut wird und die Mutter sehr gut verdient.

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1).

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 3 (2.301– 2.700 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe ist deshalb geboten.

Kind K1 ist 5 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf nach der Einkommensgruppe 2 beträgt damit grundsätzlich 416 EUR.

Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen.

Der Unterhalt für K1 beträgt somit 306,50 EUR (416 – 109,50 EUR).

Kind K2 ist 1 Jahr alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf nach der Einkommensgruppe 2 beträgt damit grundsätzlich 416 EUR.

Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen.

Der Unterhalt für K2 beträgt somit 306,50 EUR (416 – 109,50 EUR).

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