a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe

 

Rz. 27

Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.

(2) Kind aus der zweiten Beziehung

 

Rz. 28

K2 wurde im vorliegenden Fallbeispiel – anders in den Fällen 46 und 47 (siehe Rdn 1, 13) – noch während der Ehe von M und F1 geboren. Der Kindesunterhalt für K2 hat also bereits die ehelichen Lebensverhältnisse von M und F1 geprägt.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind (Stichtagsprinzip). Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437).

Der Kindesunterhalt für K2 (396 – 109,50 = 286,50 EUR) ist deshalb ebenfalls vom Einkommen des M abzuziehen.

2.000 (Einkommen M) – 286,50 – 286,50 (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 1.427 EUR

Diese 1.427 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.

bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

 

Rz. 29

Dieses Problem stellt sich hier nicht, da das Fallbeispiel davon ausgeht, dass keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes K2 besteht.

b) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

 

Rz. 30

Erwerbstätigenbonus: 1.427 EUR × 10 % = 143 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.427 – 143 EUR = 1.284 EUR

 

SüdL

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). …

15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung, nicht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners).

Vgl. auch Nr. 15.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

Der Bedarf der F1, die kein Einkommen hat, beträgt ½ von 1.284 EUR, also 642 EUR.

Der Mindestbedarf beträgt 960 EUR.

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