Rz. 5

Nach gängiger Auffassung kann ein Alleinerbe nicht alleiniger Testamentsvollstrecker sein.[10] Etwas anderes gilt für Miterben: Der Erblasser kann einen Miterben zum Testamentsvollstrecker ernennen. Dann stellt sich die Frage nach dem Umfang der Testamentsvollstreckung: Ist sie als Erbteilstestamentsvollstreckung nur für die Erbteile der anderen Miterben angeordnet oder ist auch der Erbteil des Testamentsvollstreckermiterben mit der Testamentsvollstreckung belastet? Hier ist (wie stets) vorrangig der Wille des Erblassers maßgeblich. Bei einer Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehegatten und Kindern mit dem Ehegatten als Testamentsvollstrecker wird bspw. eine Erbteiltestamentsvollstreckung für die Erbteile der Kinder angeordnet sein. Ansonsten wird wegen der möglichen Konflikte zwischen der Rolle als Erbe und Testamentsvollstrecker im Zweifel die Testamentsvollstreckung nur für die Erbteile der anderen Miterben angeordnet sein.

[10] RGZ 77, 177; BayObLG, Beschl. v. 8.6.2001 – 1Z BR 74/00, ZEV 2002, 24, 25; Staudinger/Reimann, § 2197 Rn 82. Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2197 Rn 52.

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