Rz. 27

Bei der Erbteilstestamentsvollstreckung nimmt der Testamentsvollstrecker nur die Rechte der betroffenen Erben i.R.d. Erbengemeinschaft aus §§ 2034 ff. BGB wahr; der Testamentsvollstrecker hat lediglich die Befugnisse, die der mit der Testamentsvollstreckung belastete Miterbe selbst hätte, also dessen Mitverwaltungsrechte.[44] Er begründet zusammen mit den nicht belasteten Miterben den gesamthänderischen Mitbesitz an den Nachlassgegenständen.[45]

 

Rz. 28

Der Erbteilstestamentsvollstrecker handelt an Stelle des belasteten Miterben[46] und ist dabei also insbesondere an die Kompetenzordnung innerhalb der Erbengemeinschaft nach §§ 2038 ff. BGB gebunden und kann keine weitergehenden Kompetenzen ausüben, als sie dem einzelnen Miterben selbst innerhalb der Erbengemeinschaft zustünden; ihm steht also vor allem nicht stets, sondern nur in Notfällen eine Alleinverpflichtungsbefugnis zu, § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Rz. 29

Damit kann der Erbteiltestamentsvollstrecker Nachlassverbindlichkeiten, für die alle Miterben als Gesamtschuldner haften, § 2058 BGB, i.d.R. nur begründen, wenn er mit sämtlichen unbelasteten Miterben oder der Mehrheit der Miterben, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB, handelt und die Eingehung der Verbindlichkeit ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung entspricht; auch eine abweichende Anordnung des Erblassers kann dem Erbteilstestamentsvollstrecker keine weiterreichenden Befugnisse geben.[47] Folge ist eine unbeschränkbare und persönliche Haftung der unbelasteten Miterben (Nachlasserbenschuld) und eine beschränkbare Haftung des belasteten Miterben.[48]

 

Rz. 30

Genauso kann der Erbteilstestamentsvollstrecker nicht eigenständig über Nachlassgegenstände verfügen, wie dies § 2205 S. 2 BGB dem Testamentsvollstrecker zubilligt. Vielmehr ist einstimmiger Beschluss der Erbengemeinschaft erforderlich, § 2040 BGB.[49]

[45] Staudinger/Reimann, § 2205 Rn 50.
[48] Mayer/Bonefeld/Mayer, § 16 Rn 3.
[49] Staudinger/Reimann, § 2205 Rn 50.

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