Rz. 27

Kraftfahrzeugunfallschäden werden regelmäßig durch den Pflichthaftpflichtversicherer des Kraftfahrzeug reguliert (vgl. § 115 VVG: Direktanspruch). Bei Verkehrsunfällen mit Auslandsberührung kann der Direktanspruch sowohl nach EuGVVO als auch nach Lugano-Übereinkommen beim Wohnsitzgericht des Geschädigten geltend gemacht werden.[38] Meist besteht kein Unterschied zwischen der Geltendmachung gegenüber dem Schädiger und der gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Besonderheiten können sich ergeben, wenn der Versicherer des Gegners eine Unfallmanipulation behauptet. Auch kann der Haftungsumfang differieren. Der Versicherer haftet nur mit der Deckungssumme (vgl. §§ 115 Abs. 1 S. 2, 118 VVG). Soweit der Versicherer zur Zahlung verpflichtet ist, haften er und der Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG). Im Hinblick darauf kann es sinnvoll sein, Halter, Fahrer und Versicherer gemeinsam zu verklagen. Der Gesichtspunkt, dass der mitverklagte Halter/Fahrer nicht als Zeuge zur Verfügung steht, ist von untergeordneter Bedeutung. Auch wenn eine "Beifahrerrechtsprechung" abzulehnen ist,[39] weiß das Gericht doch auch bei freier Beweiswürdigung den Wert der Aussage eines unmittelbar Unfallbeteiligten einzuschätzen. Wenn vieles für die Richtigkeit der Darstellung einer mitverklagten Partei spricht, kann diese persönlich angehört werden und das Ergebnis der Anhörung den Prozessausgang maßgeblich beeinflussen.

 

Rz. 28

Je nach den Umständen kann es als angenehm erscheinen, den eigenen Sachschaden bei dem eigenen Vollkaskoversicherer anzumelden, der sich dann wegen des auf ihn übergegangenen Anspruchs (§ 86 VVG) mit dem Unfallgegner auseinandersetzen mag. Allerdings sollte man in seinen Kaskovertrag schauen. Es ist zu beachten, dass in der Vollkaskoversicherung in der Regel eine Reihe von Schadenspositionen nicht ersetzt werden (merkantile und technische Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Unkostenpauschale, Ummeldekosten) bzw. je nach Versicherungsvertrag allenfalls teilweise (Verschrottungs- und Entsorgungskosten, Bergungskosten, Abschleppkosten). Schwierigkeiten wird auch haben, wer einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen will. Bei der Regulierung eines Kaskoschadens wird der Sachverständige in der Regel von der Versicherung vorgegeben. Wer über den Kaskoversicherer regulieren will, sollte auch bedenken, dass er sich die Selbstbeteiligung abziehen lassen muss (vgl. auch unten Rdn 118, 174, 181 ff.).[40] Wegen aller dieser Positionen ist dann ohnehin eine Regulierung mit dem Haftpflichtversicherer des Gegners erforderlich.

[39] Vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1987 – VI ZR 95/87, VersR 1988, 416; Urt. v. 18.1.1995 – VIII ZR 23/94, VersR 1995, 711.
[40] Vgl. aber jetzt I.4.1.2c AKB 2008.

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