Rz. 93

Es bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem beauftragten Rechtsanwalt; gleichwohl ist der Rechtsanwalt gegenüber dem Rechtsschutzversicherer zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bezüglich der gezahlten Vorschussleistungen verpflichtet. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 86 VVG i.V.m. §§ 675, 666, 677 BGB.

 

Rz. 94

Gemäß § 17 Abs. 9 ARB 2010 gehen Kostenerstattungsansprüche des VN "mit ihrer Entstehung" auf den Rechtsschutzversicherer über. Eine inhaltlich gleich lautende Bestimmung enthält § 20 Abs. 2 ARB 75. Der Erstattungsanspruch geht auf den Versicherer nur soweit über, wie dieser Vorschusszahlungen erbracht hat. Die vorstehende Regelung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 86 VVG. Übergangsfähig sind nicht nur Schadenersatzansprüche, vielmehr gehen auch vertragliche Ansprüche aus dem Schadenereignis auf den Versicherer über.[40]

 

Rz. 95

Aufgrund des Anwaltsvertrages ist der beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet, gegenüber seinem Mandanten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen bezüglich der geleisteten Vorschüsse und der eingenommenen Zahlungen. Dieser Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch des VN geht gemäß § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Der Rechtsschutzversicherer hat daher einen unmittelbaren Anspruch gegen den beauftragten Rechtsanwalt auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Abrechnung der gezahlten Vorschüsse.

 

Rz. 96

Der beauftragte Rechtsanwalt muss sich darüber bewusst sein, dass er Fremdgeld entgegennimmt, wenn er Kostenerstattungsansprüche durchsetzt und die entsprechenden Zahlungen entgegennimmt: Der Kostenerstattungsanspruch des Mandanten ist in Höhe der gezahlten Vorschüsse gemäß § 86 VVG mit der Entstehung – und nicht erst mit der Fälligkeit – auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen.

 

Rz. 97

Wenn Fremdgeld nicht unverzüglich weitergeleitet wird, liegt insoweit ein berufswidriges Verhalten des tätigen Rechtsanwalts vor.

 

Rz. 98

Rechtsanwälte sind daher zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer ebenso verpflichtet wie gegenüber dem Mandanten, soweit der Rechtsschutzversicherer Zahlung geleistet hat.[41]

[40] van Bühren/Plote, ARB-Kommentar, Einleitung, Rn 29; Harbauer/Bauer, § 17 ARB 2000 Rn 123.
[41] AGH Saarland zfs 2002, 93; LG Braunschweig zfs 2002, 151, AG Tempelhof-Kreuzberg zfs 2003, 468; AG Pforzheim zfs 2002, 246 m.w.N.; van Bühren/Plote, ARB-Kommentar, Einleitung Rn 30 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge