Rz. 74

Soweit der Rechtsschutzversicherer Zahlungen geleistet hat, geht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung der gezahlten Beträge auf den Rechtsschutzversicherer gemäß § 86 VVG bzw. § 17 Abs. 8 ARB 2010 über.

 

Rz. 75

Gemäß §§ 412, 404 BGB kann der Rechtsanwalt dem Rechtsschutzversicherer alle Einwendungen entgegenhalten, die gegenüber seinem Mandanten zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs bestanden.[33]

 

Rz. 76

Wenn Erstattungsbeträge an den beauftragten Rechtsanwalt geleistet werden, hat der Rechtsschutzversicherer einen unmittelbaren Anspruch aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG).

Eine Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Versicherungsnehmer (Mandanten) ist unzulässig.[34] Der Forderungsübergang darf sich gemäß § 86 Abs. 1 S. 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken.

 

Rz. 77

Ebenso wie in der Kaskoversicherung gilt daher auch in der Rechtsschutzversicherung das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers: Bei einem Selbstbehalt geht in dieser Höhe der Erstattungsanspruch nicht auf den Rechtsschutzversicherer über, so dass bei Kostenerstattung durch die Gegenseite zunächst der Selbstbehalt an den Versicherungsnehmer (Mandanten) auszuzahlen ist.

 

Hinweis

Erstattungsbeträge sind Fremdgeld und müssen daher unverzüglich weitergeleitet werden. Hier empfiehlt sich ein besonderer Hinweis in der Akte, dass bei Erstattungsbeträgen zunächst der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers einzubehalten bzw. an diesen auszukehren ist, bevor Zahlungen an den Rechtsschutzversicherer erfolgen.

[33] Van Bühren/Lemke/Jahnke/Kindermann, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 8 Rn 78.
[34] LG Braunschweig zfs 2002, 151; AG Erfurt zfs 2003, 93.

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