Rz. 52

Die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen sind einheitlich in § 28 VVG 2008 geregelt und zwar sowohl für Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt als auch für Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles. Die entsprechende inhaltsgleiche Regelung ergibt sich aus § 21 Abs. 10 Nr. 3 AKB 2010 und aus § 22 Abs. 5 ARB 2010.

1. Einfache Fahrlässigkeit

 

Rz. 53

Eine Obliegenheitsverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, hat auf die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers keinerlei Einfluss.

2. Grobe Fahrlässigkeit

 

Rz. 54

Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung kann zu einer Leistungskürzung führen, wenn diese grobe Fahrlässigkeit kausal für die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war (§ 28 Abs. 3 VVG).

 

Rz. 55

Die Leistung des Rechtsschutzversicherers kann "in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis" gekürzt werden (§ 28 Abs. 2 VVG).

3. Vorsatz

 

Rz. 56

Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führt nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn diese kausal für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder dem Umfang der Leistungspflicht war.

4. Arglist

 

Rz. 57

Das Kausalitätserfordernis entfällt lediglich bei Arglist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG 2008). Nicht jede vorsätzliche falsche Angabe bedeutet eine Arglist des Versicherungsnehmers. Arglist liegt nur dann vor, wenn unrichtige Angaben gemacht werden in der Absicht, das Regulierungsverhalten des Versicherers zu beeinflussen.[26]

 

Rz. 58

Der Versicherer muss Arglist beweisen.[27]

[26] BGH, IV ZR 62/07, VersR 2009, 968; OLG Koblenz zfs 2003, 550; KG VersR 2005, 351; OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 1406.
[27] BGH VersR 2004, 1304.

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