Rz. 36

Der Risikoausschluss für Vorsatztaten gilt für alle in § 2 ARB 2010 aufgezählten Rechtsangelegenheiten, nicht jedoch für Ordnungswidrigkeiten, den Beratungsrechtsschutz im Familienrecht und Erbrecht. Diese Vorschrift ist an die Stelle von § 4 Abs. 2a ARB 75 getreten, in dem der Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat.

 

Rz. 37

"Straftat" ist ein Verbrechen oder ein Vergehen (§ 12 StGB), nicht eine Ordnungswidrigkeit (§ 1 OWiG). Es genügt die vorsätzliche und rechtswidrige Begehung einer Straftat; nicht erforderlich ist es, dass das Strafverfahren auch tatsächlich durchgeführt wird.

 

Rz. 38

Auch der Versuch einer Straftat führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer macht Schadenersatzansprüche aus einem vorgetäuschten Verkehrsunfall geltend.

 

Rz. 39

Die Straftat gemäß § 263 StGB ist zwar nicht vollendet, gleichwohl besteht kein Versicherungsschutz für den Rechtsstreit gegen den angeblich eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer.

 

Rz. 40

Für verkehrsrechtliche Vergehen gilt die Besonderheit von § 2i aa ARB 2010: Bis zur rechtskräftigen Feststellung, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, muss der Rechtsschutzversicherer – auflösend bedingt – Kostenschutz gewähren und kann nach rechtskräftiger Verurteilung die bislang getragenen Kosten vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.

 

Hinweis

In allen Fällen, in denen der Risikoausschluss "Vorsatztat" eingreifen könnte, ist der anwaltsübliche Gebühren- und Kostenvorschuss gemäß § 9 RVG vom Rechtsschutzversicherer einzufordern. Im Falle einer Verurteilung kann der Rechtsschutzversicherer diesen Vorschuss nicht vom beauftragten Rechtsanwalt zurückverlangen, sondern nur vom Versicherungsnehmer.

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