Rz. 374

Der Ehegatte, der sein Eigentum nach § 1568b Abs. 1 BGB überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen, wobei die Ausgleichszahlung an "Angemessenheit" anknüpft. Jeder Ehepartner erhält für die Übertragung seines Miteigentums an den anderen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Die dabei entstehenden wechselseitigen Ansprüche können verrechnet werden.

Dabei richtet sich die Höhe der einzelnen Ausgleichszahlung nach dem Verkehrswert des Gegenstands zum Zeitpunkt der Ehescheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung bei einer isolierten Haushaltssache. Die Norm stellt nicht auf Billigkeitserwägungen ab.

 

Rz. 375

BGH v. 5.7.2017 – XII ZB 509/15

Zitat

Nach § 1568b Abs. 3 BGB kann der Ehegatte, der sein Eigentum nach Abs. 1 überträgt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Ein Ausgleichsanspruch – und mithin dessen gerichtliche Geltendmachung im Haushaltsverfahren nach § 200 Abs. 2 FamFG – ist auch dann möglich, wenn die Ehegatten die Aufteilung der Haushaltsgegenstände einvernehmlich geregelt haben und es einer gerichtlichen Regelung nicht mehr bedarf. Die vertragliche Modifikation ändert seine Rechtsnatur nicht.

Dass die Vereinbarung noch unter der Geltung des früheren Rechts getroffen wurde, hindert die Qualifikation als Haushaltssache nicht, zumal die neue Regelung in § 1568b Abs. 3 BGB Anwendung findet.

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