Rz. 346
Wenn dingliche Rechte eines Ehegatten oder eines Dritten an der Ehewohnung bestehen, erfolgt eine Überlassung nur, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Gegenüber der Billigkeitsentscheidung nach Abs. 1 sind die Voraussetzungen bei bestehenden dinglichen Berechtigungen folglich höher.
Nach dem Wortlaut der Norm kann die dingliche Berechtigung bestehen in:
▪ | Eigentum, |
▪ | Nießbrauch, |
▪ | Erbbaurecht, |
▪ | Wohnrecht oder |
▪ | Wohnungseigentumsrecht. |
Rz. 347
Praxistipp:
▪ | Die dingliche Berechtigung ist im Wege der Amtsermittlung nach § 26 FamFG zu ermitteln. |
▪ | Besteht Miteigentum der Ehegatten ist Abs. 2 nicht anwendbar, die Regelung ist dann nach Abs. 1 zu treffen. |
▪ | Nach Rechtskraft der Scheidung kommen auch die Nutzungsansprüche aus Gemeinschaft nach § 745 Abs. 2 BGB bei Miteigentum an der Ehewohnung in Betracht, wenn eine Einigung der früheren Eheleute über die Nutzung der gemeinsamen Immobilie vorliegt.[564] Die Immobilie hat dann den Charakter als Ehewohnung verloren.[565] |
▪ | Während der Trennungszeit wurde § 745 BGB durch die spezialgesetzliche Regelung für die Nutzungsrechte verdrängt worden sind, nämlich § 1361b BGB bei Miteigentum an der Ehewohnung[566] und die vindikatorischen Ansprüche aus § 985 BGB bei Alleineigentum eines Ehegatten an der Ehewohnung.[567] |
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