Rz. 48
Ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB besteht immer nur im Umfang eines ohne die betreuungsbedingten Einschränkungen erzielbaren Einkommens ("solange und soweit"). Jedoch kann sich darüber hinaus ein überschießender Unterhaltsanspruch noch aus anderen Tatbeständen ergeben – so insbesondere als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB, der sich aus der unterschiedlichen Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und des – teilweise fiktiven – Einkommens der Unterhaltsberechtigten ergibt.[57]
Rz. 49
Dabei ist wie folgt zu differenzieren:[58]
▪ | Solange die Unterhaltsberechtigte durch das Erwerbshindernis (hier die Kindesbetreuung) vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, ergibt sich ihr Nachscheidungsunterhaltsanspruch noch vollständig allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB – also nicht nur bzgl. des Anteils, der auf dem Erwerbshindernis beruht, sondern auch für den Teil, der den angemessenen Lebensbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB übersteigenden Anteil betrifft. | ||||
▪ | Ist die Unterhaltsberechtigte jedoch durch das Erwerbshindernis (hier die Kindesbetreuung) nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert (so der Normalfall), folgt der Unterhaltsanspruch
|
Rz. 50
Nach Auffassung des BGH[60] ist eine Differenzierung nach Teilansprüchen notwendig im Hinblick auf
▪ | die verschiedenen Einsatzzeitpunkte, |
▪ | die unterschiedliche Darlegungs- und Beweislast,[61] |
▪ | die unterschiedliche Dauer der Ansprüche, |
▪ | sowie deren Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeit aus § 1578b BGB,[62] |
▪ | zudem im Hinblick auf die spätere Abänderbarkeit,[63] |
▪ | sowie die unterschiedlichen Maßstäbe an die Sittenwidrigkeitsprüfung. |
Rz. 51
Eine Unterscheidung im Hinblick auf den Rang ist dagegen nicht erforderlich. Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB.[64]
Rz. 52
Praxistipp:
▪ | Die Höhe der Teilansprüche muss folglich konkret berechnet[65] und im Tenor gesondert ausgewiesen[66] werden. Sie kann daher nicht offen blieben. |
▪ | Ist dies nicht erfolgt, ist auch der unterhaltsberechtigte Ehegatte beschwert.[67] |
▪ | Die Bedeutung von Teilansprüchen muss vor allem auch in Unterhaltsvereinbarungen beachtet werden![68] |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen