Rz. 187

Ein ehebedingter Nachteil ist nicht gegeben, wenn die berufliche Einschränkung auf schicksalhaften Gegebenheiten beruht. Daher sind eine Krankheit und deren Folgen in aller Regel nicht als ehebedingter Nachteil einzustufen.[284] Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.[285]

 

Rz. 188

 

Praxistipp:

Liegt kein solcher ehebedingter Nachteil vor, der unterhaltsrechtlich ausgeglichen werden muss, ist Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts hier allein die fortwirkende nacheheliche Solidarität im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung.
Eine Befristung ist i.d.R. nahe liegend, weil eine dauerhafte Unterhaltspflicht allein wegen der schicksalhaften, lediglich im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehenden Krankheit (allgemeines Lebensrisiko) ungerechtfertigt ist.[286]

Auch der Gesundheitszustand der Unterhaltsberechtigten wird teilweise bei der Bemessung der Frist berücksichtigt.[287]

 

Rz. 189

Auch der aktuelle Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen kann bei der Bemessung der Frist Berücksichtigung finden.[288] So ist z.B. bei der Abwägung gegenüber einem Anspruch auf Krankheitsunterhalt zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige, erst nachdem er selbst eine schwere Krankheit überstanden hat, wieder voll erwerbstätig ist.

[284] BGH v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11, FamRZ 2013, 1291, BGH NJW 2011, 1807 mit Anm. Born = FamRZ 2011, 875, BGH FamRZ 2011, 189; BGH FamRZ 2010, 629.
[285] BGH FamRZ 2010, 1414 mit Anm. Borth.
[286] Holzwarth, FamRZ 2011, 795, 796.
[287] BGH NJW 2013, 2434 = FamRZ 2013, 1291.

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