Rz. 135

In der Praxis sind dabei folgende Fallgestaltungen relevant:

die Unterhaltsberechtigte kommt nicht mehr in ihren erlernten und früher ausgeübten Beruf zurück (Unmöglichkeit des Zugangs zum früher ausgeübten Beruf, siehe Rdn 128)

die Unterhaltsberechtigte schafft zwar den Wiedereinstieg in ihren erlernten und früher ausgeübten Beruf, muss sich aber mit einem geringeren Einkommen zufrieden geben als vergleichbare andere Personen ohne Berufsunterbrechung. Dabei ist wiederum zu unterscheiden:

die Vergleichsperson bekommt ein normales Gehalt, die Berechtigte erzielt aus bestimmten Gründen nur ein niedrigeres Einkommen (beruflicher Abstieg durch die Berufsunterbrechung) die Vergleichsperson bekommt ein höheres Gehalt, die Berechtigte dagegen normales Einkommen (verhinderter beruflicher Aufstieg durch die Berufsunterbrechung)
einen – extremen – Sonderfall des verhinderten beruflichen Aufstiegs stellt die – verhinderte – Karriere dar.
 

Rz. 136

 

Praxistipp:

Die Darlegungslast trägt die Unterhaltsberechtigte.
Hier ist aber detaillierter anwaltlicher Sachvortrag unverzichtbar! Man sollte sich hier keinesfalls auf irgendeine Art von Vermutungs- oder Indizwirkung oder auch nur auf eine günstige vermeintliche Darlegungs- und Beweislast[181] verlassen![182]
Besonders zu achten ist dabei, dass der Nachteil ehebedingt sein muss, also auf die konkrete Gestaltung der Ehe zurückzuführen ist. Wäre der Nachteil auch ohne die Ehe eingetreten, liegt kein ehebedingter Nachteil vor (so z.B. beim Wegfall des Berufsbildes!).
[181] Ausführlich zur Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsrecht Bömelburg, FF 2015, 273 und FF 2015, 350.
[182] Siehe unten bei Rdn 171 zu Berufsunterbrechungen wegen Kinderbetreuung.

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