Rz. 135
In der Praxis sind dabei folgende Fallgestaltungen relevant:
▪ | die Unterhaltsberechtigte kommt nicht mehr in ihren erlernten und früher ausgeübten Beruf zurück (Unmöglichkeit des Zugangs zum früher ausgeübten Beruf, siehe Rdn 128) | ||||
▪ | die Unterhaltsberechtigte schafft zwar den Wiedereinstieg in ihren erlernten und früher ausgeübten Beruf, muss sich aber mit einem geringeren Einkommen zufrieden geben als vergleichbare andere Personen ohne Berufsunterbrechung. Dabei ist wiederum zu unterscheiden:
|
Rz. 136
Praxistipp:
▪ | Die Darlegungslast trägt die Unterhaltsberechtigte. |
▪ | Hier ist aber detaillierter anwaltlicher Sachvortrag unverzichtbar! Man sollte sich hier keinesfalls auf irgendeine Art von Vermutungs- oder Indizwirkung oder auch nur auf eine günstige vermeintliche Darlegungs- und Beweislast[181] verlassen![182] |
▪ | Besonders zu achten ist dabei, dass der Nachteil ehebedingt sein muss, also auf die konkrete Gestaltung der Ehe zurückzuführen ist. Wäre der Nachteil auch ohne die Ehe eingetreten, liegt kein ehebedingter Nachteil vor (so z.B. beim Wegfall des Berufsbildes!). |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen