Rz. 128
Es gibt Fallgestaltungen, in denen die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau zwar wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will, in ihrem erlernten und früher ausgeübten Beruf aber nicht mehr Fuß fassen kann wegen Wegfalls dieses Berufsbildes.
Rz. 129
Praxistipp:
▪ | Bei "weggefallenen Berufsbildern" ist für die erforderliche plausible Darlegung der Unterhaltsberechtigten hilfreich, nach Kolleginnen zu forschen, die mit der gleichen Ausbildung im Betrieb verblieben sind. |
▪ | Auf deren vergleichbare konkrete berufliche Entwicklung aus einem noch aktiven Berufsleben kann durchaus rückgeschlossen werden[162] mit dem Argument, die Ehefrau im konkreten Verfahren hätte dies auch geschafft. |
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