A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Der Personalbereich in diesem Buch richtet sich ausdrücklich an Rechtsanwaltsfachangestellte und nicht an Rechtsfachwirte, die evtl. die gesamte Personalabteilung leiten und somit umfassende arbeitsrechtliche Kenntnisse einsetzen müssen.

B. Anzeigenschaltung

 

Rz. 2

Bereits das Aufgeben einer Anzeige im Stellenmarkt der örtlichen Tageszeitung für eine neue Mitarbeiterin/einen neuen Mitarbeiter kann schnell zu einem Problem werden. Jahrelang sahen Anzeigen wie folgendes Beispiel aus:

 

Beispiel:

"Anwaltskanzlei sucht eine junge Rechtsanwaltsfachangestellte bis 35 Jahre, gute Englischkenntnisse erwünscht. Bewerbungen unter Chiffre 5678"

 

Rz. 3

Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das am 14.8.2006 in Kraft getreten ist, ist jedoch eine Benachteiligung sowohl wegen des Geschlechts als auch wegen des Alters nach § 1, 2 AGG unzulässig.

 

Rz. 4

Lediglich wenn z.B. ein berechtigter Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit i.S.v. § 8 AGG vorliegen würde, wäre eine unterschiedliche Behandlung zulässig.

Warum jedoch die Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellter nur von weiblichem oder jüngerem Personal ausgeübt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters oder des Geschlechts muss daher bereits bei der Anzeigenaufgabe unterbleiben, auch wenn es sich um ein besonders junges Team handeln sollte. Nur mit einer neutralen Anzeige können Sie Ihren RA vor möglichen Entschädigungsansprüchen schützen.

 

Rz. 5

Das Erfordernis von Englischkenntnissen oder speziellen Softwarekenntnissen verstößt hingegen nicht gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz und ist lediglich eine geforderte Qualifikation.

 

Rz. 6

Sollte sich auf die obige Anzeige ein männlicher Bewerber mit den gewünschten Qualifikationen als Rechtsanwaltsfachangestellter oder eben auch eine ältere Kollegin bewerben, so wäre der RA gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG zu einer angemessenen Entschädigung bis zu drei Monatsgehältern verpflichtet, wenn der Bewerber die Stelle nicht bekommen würde und er eine Diskriminierung vorträgt. Allein schon die fehlerhafte Anzeige würde bei einer Ablehnung für eine Diskriminierung nach dem AGG sprechen, auch wenn die Ablehnung tatsächlich aus anderen Gründen erfolgt ist. Der RA müsste die anderen Gründe detailliert darlegen und den Beweis für die Ursächlichkeit führen.

D.h. er müsste unter Beweis vortragen können, dass die ausgewählte Bewerberin fachlich geeigneter ist als der abgelehnte Bewerber, sowie dass die Kriterien Alter und Geschlecht für seine Entscheidungsfindung nicht relevant waren.

 

Rz. 7

 

Hinweis:

Stellenanzeigen im Rechtsanwaltsbereich immer geschlechts- und altersneutral schalten.

C. E-Mail-Bewerbungen

 

Rz. 8

Immer mehr RA gehen zwischenzeitlich wie in der freien Wirtschaft dazu über, dass Bewerbungen per E-Mail erwünscht sind.

I. Umgang mit E-Mail-Bewerbungen

 

Rz. 9

Wie bereits unter § 2 Rdn 154 ff. dargestellt, ist es äußerst hilfreich, sein E-Mail- Postfach zu strukturieren. Es bietet sich hier an, verschiedene Ordner anzulegen. Diese könnten z.B. sein:

Bewerbungseingänge
Absagen
Einladung zum Bewerbungsgespräch
 

Rz. 10

Denken Sie daran, dass es der Höflichkeit und der Schnelligkeit des E-Mail-Verkehrs entspricht, wenn die Bewerberin/der Bewerber zeitnah zumindest eine Eingangsbestätigung erhält. Letztendlich spricht eine schnelle Beantwortung auch für Ihre Kanzlei.

 

Rz. 11

Sollte es in Ihrer Kanzlei die Anweisung geben, die Bewerbungen ausgedruckt dem RA vorzulegen, so vergessen Sie bitte nicht sämtliche Anlagen mit auszudrucken. Dies wird gelegentlich in der Hektik des Alltags vergessen.

II. Aussehen einer E-Mail-Bewerbung

 

Rz. 12

Immer wieder stellt sich die Frage, wie eine E-Mail-Bewerbung aussehen soll. Vom Grundsatz her gilt: wie eine "normale" Bewerbung, nur in elektronischer Form. Die E-Mail selbst stellt dabei das eigentliche Anschreiben da.

 

Rz. 13

Zu vermeiden sind sämtliche Abkürzungen aus dem Privatgebrauch von E-Mails wie z.B. LG, *smile* etc. Auch ist eine förmliche Anrede erwünscht und nicht ein bloßes "Hallo, Herr RA R". Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln für Anschreiben. Eine mögliche E-Mail könnte daher wie folgt aussehen (selbstverständlich muss der Text immer an die jeweilige Anzeige angepasst werden):

 

Rz. 14

Muster 14.1: E-Mail-Bewerbung

 

Muster 14.1: E-Mail-Bewerbung

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt R,

für Ihre Anwaltskanzlei in Berlin suchen Sie auf www.fachkräfte.de eine erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte. Da ich über die gewünschten Kenntnisse, insbesondere im Gebührenrecht und in der Zwangsvollstreckung verfüge, bewerbe ich mich auf diese Position.

Nach meiner erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten war ich zunächst in der Kanzlei A tätig, bis ich vor ca. drei Jahren zu meinem jetzigen Arbeitgeber wechselte.

Mein Aufgabenschwerpunkt liegt derzeit neben der allgemeinen Korrespondenz, dem Erstellen von Kostenrechnungen und der Fristenüberwachung in der Leitung des Zwangsvollstreckungsdezernates.

Ich arbeite sehr gewissenhaft und zuverlässig, auch im Umgang mit den Mandanten trete ich gewandt und sicher auf.

Ich suche derzeit eine ne...

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