Rz. 36

§ 5 BurlG sieht in folgenden drei Fällen einen Anspruch auf Teilurlaub vor:

Der Arbeitnehmer scheidet innerhalb der Wartezeit aus.
Der Arbeitnehmer erfüllt die Wartezeit im Kalenderjahr nicht.
Der Arbeitnehmer scheidet nach Erfüllen der Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus.
 

Rz. 37

In allen o.g. Fällen wird der Urlaubsanspruch durch die Zahl 12 geteilt und das Ergebnis mit der Anzahl der Monate multipliziert, die der Arbeitnehmer in der Kanzlei beschäftigt war.

 

Rz. 38

 

Beispiel:

Frau M ist seit mehreren Jahren in der Kanzlei K angestellt und hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Sie scheidet aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung zum 30.4.2018 aus. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zum Teil­urlaub.

Sie hätte für das Jahr 2018 einen gesetzlichen Teilurlaubsanspruch erworben. Dieser würde sich wie folgt berechnen:

 
30 Urlaubstage = Urlaubsanspruch von 2,5 Tagen pro Monat
12

Da Frau M vier Monate gearbeitet hat, hätte sie demnach einen Urlaubsanspruch von zehn Tagen (2,5 × 4).

 

Rz. 39

 

Alternative:

Wie wäre es jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis erst am 31.7.2018 enden würde?

Ein Teilurlaub kommt hier nicht infrage. §§ 4, 5 Abs. 1 Buchst. e) BUrlG ist hier eindeutig. Bei einem Ausscheiden des Arbeitsnehmers in der zweiten Jahreshälfte ist grundsätzlich der volle Urlaub zu gewähren.

 

Rz. 40

Das Vorgesagte gilt jedoch nur uneingeschränkt für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nach § 5 BUrlG und darüber hinaus auch für den vertraglichen "Mehr"-Urlaub, soweit eine Quotelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nicht vereinbart worden ist (wie im obigen Fallbeispiel).

In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass eine Quotelung hinsichtlich des den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigenden vertraglichen Urlaubsanspruches beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung ist zulässig und könnte wie folgt aussehen:

 

Formulierungsbeispiel: Quotelung "Mehrurlaub" für den Arbeitsvertrag

Endet das Arbeitsverhältnis im zweiten Kalenderhalbjahr, steht der/dem Arbeitnehmer/in im Hinblick auf seinen/ihren den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigenden (vertraglichen) Urlaubsanspruch nur ein anteiliger Urlaubsanspruch zu. Dasselbe gilt hinsichtlich des gesamten Urlaubsanspruchs (gesetzlich und vertraglich) für den Fall eines Ausscheidens im ersten Kalenderhalbjahr oder wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt kürzer als sechs Monate besteht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der/die Arbeitnehmer/in zunächst den gesetzlichen Urlaubsanspruch und erst nachdem dieser vollständig genommen wurde, den vertraglichen Urlaub in Anspruch nimmt, der den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigt.

Zunächst ist hier der vertragliche "Mehr"-Urlaub von zehn Arbeitstagen (von insgesamt 30 Urlaubstagen) nach Monaten zu quoteln:

 
10 (vertragl.) Urlaubstage = Urlaubsanspruch von 0,83 Tagen pro Monat
12

Für den Zeitraum Januar bis Juli 2018 ergibt dies 5,83 = aufgerundet 6 Urlaubstage.

Der gesamte Urlaubsanspruch der Frau M. würde sich bei einem Ausscheiden zum 31.7.2018 bei einer solchen getroffenen Vereinbarung somit wie folgt berechnen:

 
1. Gesetzlicher Urlaubsanspruch in voller Höhe = 20 Arbeitstage (24 Werktage)
2. Vertraglicher Mehrurlaub (gequotelt, 7 Monate) = 6 Arbeitstage
  Gesamturlaub für 201   26 Arbeitstage

Die restlichen 4 Tage fallen im Beispiel wegen der vertraglich vereinbarten Quotelung weg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge