Rz. 117

Gewährt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein solches Jobticket, handelt es sich grundsätzlich um eine Sachzuwendung. Bis zu einem Betrag von 44,00 EUR pro Monat können diese den Mitarbeitern steuerfrei überlassen werden. Bei der Berechnung der monatlichen Freigrenze sind jedoch etwaige andere Sachbezüge zu berücksichti­gen. Darunter fallen Gutscheine oder andere Sachgeschenke des Arbeitgebers. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und sozialabgabenpflichtig.

 

Rz. 118

Dies gilt i.Ü. auch, wenn das Jobticket bereits selbst die Freigrenze überschreitet. In Berlin z.B. würde gerade noch das Azubi-Ticket unter die 44,00 EUR-Grenze fallen. Für die teureren Tickets kann der Arbeitgeber aber auch hier gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Pauschalierung der Lohnsteuer vornehmen, diesmal mit einem Steuersatz von 15 %, und diese dann für seinen Arbeitnehmer übernehmen Da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, ist der Gesamtwert des Jobtickets bei der Versteuerung anzusetzen und nicht nur der die Freigrenze übersteigende Betrag.

 

Rz. 119

Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer entfällt wiederum die Sozialversicherungspflicht.

 

Rz. 120

Für die Steuerfreiheit des Arbeitnehmers ist es zudem erforderlich, dass der Arbeitgeber die Kosten des Fahrausweises direkt an das Verkehrsunternehmen abführt.

 

Rz. 121

Die Zahlungen an das Verkehrsunternehmen sind durchaus als Betriebsausgaben des Arbeitgebers abziehbar. Da es sich jedoch um einen "Lohnbestandteil" handelt, darf hieraus nicht die Vorsteuer gezogen werden.

 

Rz. 122

Außerdem darf das Jobticket nicht als Lohnumwandlung gewährt werden, um die Steuerfreiheit zu garantieren.

 

Rz. 123

Der Arbeitnehmer kann dann seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in seiner Lohnsteuererklärung nicht mehr als Werbungskosten geltend machen.

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