Rz. 22

Im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO darf von einer Auslagenerstattung nur dann abgesehen werden, wenn die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist (BVerfG NJW 1990, 2741) bzw. wenn der Richter in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren - einschließlich der Gewährung des letzten Wortes - die Überzeugung von der Schuld des Täters gewonnen hat (BVerfG NStZ 1992, 238).

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