Rz. 613

Nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 4 – 6 BetrAVG sind Rechte und Ansprüche aus Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung soweit unpfändbar, als der ausgeschiedene Arbeitnehmer diese nicht abtreten darf. Die Verfügungsbeschränkung erfasst neben dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital auch die Überschussanteile und den Bonus einer Direktversicherung.[1044] Die Unpfändbarkeit gilt uneingeschränkt für die vor Verfügungen des Arbeitnehmers umfassend geschützte Versorgungsanwartschaft. Die Verfügungsbeschränkung erfasst hingegen nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. Künftige Forderungen können somit grundsätzlich gepfändet werden, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind. Für Ansprüche aus Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ergibt sich aus § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG nichts anderes.[1045] Nach der – umstrittenen – Rechtsprechung des OLG Stuttgart hindert die Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG eine Pfändung der Ansprüche aus der Direktversicherung nicht, soweit sie wegen des gesetzlichen Anspruchs der Ehefrau auf Unterhalt und Zugewinnausgleich erfolgt.[1046] Die Ansicht des OLG Stuttgart vermag nicht zu überzeugen, da sie mit der Vorschrift des § 851 ZPO, die das Pfändungsverbot unabhängig von dem zugrunde liegenden Anspruch regelt, nicht vereinbar ist.

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